Führerscheintourismus: LG Gießen legt`s dem EuGH vor!
beck-blog | 14. Oktober 2010 — Die Meldung über die Vorlage der Führerscheintourismusproblematik nach der neuen Fassung der FeV habe ich irgendwo in anderen B…
Das LG Gießen hat dem EuGH am 21.09.2010 in dem Verfahren 1 Ns 603 Js 36155/08 bezüglich des EU-Führerscheins folgende Fragen vorgelegt:
Sind
a) Artikel 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4, 2 der Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (91/439/EWG)
b) Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung)
dahin auszulegen,
1. dass sie es einem Mitgliedsstaat (Aufnahmestaat) verwehren, es abzulehnen, die von einem anderen Mitgliedsstaat (Ausstellerstaat) erteilte Fahrerlaubnis in seinem Hoheitsgebiet anzuerkennen, wenn dem Erwerb der Fahrerlaubnis im Ausstellerstaat eine Versagung einer Fahrerlaubnis im Aufnahmestaat vorausgegangen ist, weil die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges nicht erfüllt worden seien;
2. bejahendenfalls: dass sie es einem Mitgliedsstaat (Aufnahmestaat) verwehren, es abzulehnen, die von einem anderen Mitgliedsstaat (Ausstellerstaat) erteilte Fahrerlaubnis in seinem Hoheitsgebiet anzuerkennen, wenn dem Erwerb der Fahrerlaubnis im Ausstellerstaat eine Versagung einer Fahrerlaubnis im Aufnahmestaat vorausgegangen ist, weil die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges nicht erfüllt worden seien und aufgrund von Angaben auf dem Führerschein, sonstigen vom Ausstellerstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen oder aufgrund sonstiger unzweifelhafter Erkenntnisse, insbesondere etwaiger Angaben des Führerscheininhabers selbst oder weiterer sicherer Erkenntnisse des Aufnahmestaates, feststeht, dass ein Verstoß gegen die Wohnsitzregel des Art. 7 Abs. 1 lit. b der RL 91/439/EWG bzw. Art. 7 Abs. 1 lit. e der RL 2006/126/EG vorliegt
– soweit sonstige unzweifelhafte Erkenntnisse, insbesondere etwaige Angaben des Führerscheininhabers selbst oder weitere sichere Erkenntnisse des Aufnahmestaates nicht ausreichen: Rühren Informationen auch dann im Sinne der Rechsprechung des Gerichtshofes vom Ausstellerstaat her, wenn sie nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar in Form einer auf solche Informationen gestützten Mitteilung Dritter, insbesondere der Botschaft des Aufnahmestaates im Ausstellerstaat, übermittelt wurden –;
3. dass sie es einem Mitgliedsstaat (Aufnahmestaat) verwehren, es abzulehnen, die von einem anderen Mitgliedsstaat (Ausstellerstaat) erteilte Fahrerlaubnis in seinem Hoheitsgebiet anzuerkennen, wenn zwar die formalen Voraussetzungen für den Erwerb eines Führerscheins im Ausstellerstaat gewahrt wurden, jedoch feststeht, dass der Aufenthalt allein dem Führerscheinerwerb und keinen weiteren vom Unionsrecht, insbesondere den Grundfreiheiten des AEUV und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der …
» Vollständiger ArtikelErschienen 1. Oktober 2010 auf http://www.sokolowski.org/.
beck-blog | 14. Oktober 2010 — Die Meldung über die Vorlage der Führerscheintourismusproblematik nach der neuen Fassung der FeV habe ich irgendwo in anderen B…
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