EU-F??hrerscheine mit eingetragenem deutschem Wohnsitz

Bei mangelnder Fahreignung kann, wie das Bundesverwaltungsgericht jetzt entschieden hat, auch eine sp??ter erteilte ausl??ndische EU-Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn sie einen inl??ndischen Wohnsitz ausweist. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in zwei Verfahren entschieden, dass dem Inhaber eines F??hrerscheins, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde, das Recht aberkannt werden kann, von dieser Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem F??hrerschein feststeht, dass sein Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte.

Dem Kl??ger des ersten Verfahrens war im November 2001 wegen fahrl??ssiger Trunkenheit im Stra??enverkehr (2,29 Promille) die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden. Sein Antrag auf Neuerteilung blieb erfolglos, nachdem eine medizinisch-psychologische Untersuchung zum Ergebnis gekommen war, dass von ihm auch k??nftig ein F??hren von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss zu erwarten sei. Im Dezember 2003 wurde der Kl??ger wegen vors??tzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unerlaubten Entfernens vom Unfallort erneut verurteilt. Im Mai 2005 erhielt er in Tschechien eine neue Fahrerlaubnis; im F??hrerschein ist als Wohnsitz ein Ort in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen. Einer Aufforderung der deutschen Fahrerlaubnisbeh??rde, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu der Frage vorzulegen, ob zu erwarten sei, dass er auch k??nftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss f??hren werde, kam der Kl??ger nicht nach. Daraufhin erkannte ihm der Beklagte im Dezember 2005 das Recht ab, von seiner ausl??ndischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht im Juni 2007 abgewiesen.

Gegen den Kl??ger des zweiten Verfahrens, der 1998 wegen eines durch sein grob verkehrswidriges Verhalten verursachten Verkehrsunfalls rechtskr??ftig verwarnt worden war, entstand anl??sslich einer Verkehrskontrolle im Juni 1999 der Verdacht, dass er Bet??ubungsmittel konsumiere. Ein Gutachten ergab, derzeit sei noch zu erwarten, dass er mit erh??hter Wahrscheinlichkeit ein Fahrzeug unter Einfluss von Bet??ubungsmitteln oder deren Nachwirkungen f??hren werde. Daraufhin verzichtete der Kl??ger im Februar 2000 auf seine deutsche Fahrerlaubnis. Im Dezember 2004 erwarb er in Tschechien einen neuen F??hrerschein; in diesem F??hrerschein ist sein deutscher Wohnsitz eingetragen. Die Fahrerlaubnisbeh??rde ordnete, nachdem sich zudem Anhaltspunkte f??r Alkoholmissbrauch ergeben hatten, im M??rz 2006 die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Fahreignung an. Nachdem der Kl??ger dem nicht folgte, erkannte ihm der Beklagte im Oktober 2006 das Recht ab, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Mit Urteil vom September 2007 hat das Verwaltungsgericht auch in diesem Fall die Klage abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die angegriffenen Urteile im Ergebnis best??tigt und die Revisionen der Kl??ger zur??ckgewiesen.

Nach ?? 3 Abs. 1 des Stra??enverkehrsgesetzes und ?? 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung hat die Fahrerlaubnisbeh??rde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum F??hren von Kraftfahrzeugen erweist. Bei einer ausl??ndischen Fahrerlaubnis erlischt mit der Entziehung das Recht, von der Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Bei beiden Kl??gern konnten die Fahrerlaubnisbeh??rden auf deren Nichteignung schlie??en, da sie trotz rechtm????iger Anforderung die verlangten medizinisch-psychologischen Gutachten nicht beigebracht hatten.

An der Anforderung der Gutachten zur Kraftfahreignung und der Aberkennung des Rechts, von der in Tschechien erteilten Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, waren die Beklagten nicht durch europ??isches Gemeinschaftsrecht gehindert. Zwar bestimmt die F??hrerscheinrichtlinie 91/439/EWG, dass die von den Mitgliedstaaten ausgestellten F??hrerscheine anzuerkennen sind. Zudem geht der Europ??ische Gerichtshof in gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass es Aufgabe des Ausstellermitgliedstaates ist zu pr??fen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere die des ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat und der Fahreignung, erf??llt sind. Doch hat der Europ??ische Gerichtshof in seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 (Rs C-329/06 und C-343/06 sowie Rs C-334/06 bis 336/06) auch entschieden, dass es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt ist, die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis in seinem Hoheitsgebiet abzulehnen, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem F??hrerschein oder von anderen vom Ausstellermitgliedstaat herr??hrenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses F??hrerscheins sein Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte.

Diese Voraussetzungen f??r eine Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz lagen in beiden F??llen vor. In den in Tschechien ausgestellten F??hrerscheinen der Kl??ger war jeweils ein Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen. Nachdem sich die Kl??ger auf die Geltung ihrer tschechischen Fahrerlaubnis beriefen, waren die Beklagten auch nicht deshalb an einer f??rmlichen Aberkennung gehindert, weil die Geltung im Inland m??glicherweise bereits nach ?? 28 Abs. 4 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ausgeschlossen war. Einer Umdeutung in einen feststellenden Verwaltungsakt bedurfte es danach nicht.

Bundesverwaltungsgericht, - Urteile vom 11. Dezember 2008 - 3 C 26.07 und 3 C 38.07

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Themen: IM Brennpunkt , Leipzig

Erschienen 11. Dezember 2008 auf http://www.rechtslupe.de.

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