EU-Fahrerlaubnis und Eignungsmängel
am 14.03.2006 von kanzlei-hoenig.info
Bei Eignungsmängeln, die bereits vor der Erteilung einer Fahrerlaubnis durch einen EU-Mitgliedsstaat (hier: Polen) vorgelegen haben und auch danach weiter fortwirken können (Verkehrsteilnahme mit erheblichem Gefährdungspotential), hindert die zwischenzeitlich erteilte EU-Fahrerlaubnis nicht die Überprüfung der Fahreignungsvoraussetzungen durch die deutschen Fahrerlaubnisbehörden.
Wirkt der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis an der Klärung solcher Eignungszweifel nicht mit, ist die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, ihm gemäss § 3 Abs.1 S.1 und 2 StVG i.V.m. § 11 Abs.8 FeV das Recht abzuerkennen, von der bis dahin im Inland wirksamen ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland weiter Gebrauch zu machen.
Entscheidung des Verwaltungsgericht Braunschweig vom 30. Januar 2006 (6 B 11/06)
Noch einmal daher:
Es erscheint nicht sehr sinnvoll, sich …
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