EU-Blume
Die Nutzung des freiwilligen EU-Umweltzeichens, der “EU-Blume”, soll gefördert, die Kosten für die Verwendung sollen gesenkt und der Verwaltungsaufwand verringert werden. Dies sieht eine neue Verordnung vor, die das Europäische Parlament jetzt beschlossen hat. Bislang wurde das EU-Umweltzeichen lediglich für etwas mehr als 3000 Produkte wie Waschmittel, Papier oder Schuhe vergeben. Der jetzt vom Europäischen Parlament verabschiedete Text basiert auf einer Einigung mit der tschechischen Ratspräsidentschaft, so dass die noch erforderliche Zustimmung des Ministerrates nur noch Formsache ist. Die Verordnung tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Mithilfe des Umweltzeichens sollen Produkte mit hoher Umweltverträglichkeit gefördert werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringe Umweltauswirkungen haben. Das Umweltzeichen soll die Erzeugnisse und Dienstleistungen, die bestimmten Richtwerten entsprechen, von den anderen Produkten derselben Kategorie abheben und die Verbraucher auf diese Produkte aufmerksam machen. Durch eine EU-weit geltende Regelung soll es den Unternehmen erleichtert werden, in der EU mehr „umweltfreundliche“ Produkte zu vermarkten. Das EU-Umweltzeichen ist die einzige formelle Regelung, die für den gesamten Binnenmarkt gilt; die derzeit geltenden nationalen und regionalen Regelungen können daneben bestehen bleiben.
Die Verordnung enthält Vorschriften für die Erstellung und Anwendung des freiwilligen EU-Umweltzeichens. Sie gilt für alle Erzeugnisse und Dienstleistungen, die in der EU angeboten werden. Zur Vereinfachung der Regelung für das Umweltzeichen und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands werden die Beurteilungs- und Prüfverfahren im Vergleich zum bisherigen Verfahren gestrafft. Zudem werden die Kosten für die Verwendung des Umweltzeichens gesenkt.
Bei der Festlegung der Kriterien für das Umweltzeichen wird die Umweltverträglichkeit der Produkte unter Berücksichtigung der neuesten strategischen Ziele der EU im Bereich des Umweltschutzes zugrunde gelegt. Die Kriteriensollen auf wissenschaftlicher Grundlage und unter Berücksichtigung des gesamten Lebenszyklus eines Produkts EU-weit einheitlich festgelegt werden. Hierfür werden die wichtigsten Umweltauswirkungen berücksichtigt, insbesondere Auswirkungen auf den Klimawandel, Auswirkungen auf Natur und Artenvielfalt, Energie- und Ressourcenverbrauch, Abfallerzeugung, Emissionen in alle Umweltmedien, Verschmutzung durch physikalische Wirkungen sowie Anwendung und Freisetzung gefährlicher Stoffe. Nichtstaatliche Umweltschutzorganisationen und Verbraucherverbände sollen an der Ausarbeitung und Festsetzung der Kriterien beteiligt werden.
Desweiteren muss die Kommission vor der Festlegung von Kriterien für Futtermittel- und Lebensmittelerzeugnisse durch eine entsprechende Studie prüfen, ob die Fests…
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Erschienen 6. April 2009 auf http://www.rechtslupe.de.
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