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EU-Aktionärsrechterichtlinie: Beratung in den Ausschüssen des EU-Parlaments

am 13.09.2006 von Unternehmensrechtliche Notizen

Am Wochenanfang haben sich der (federführende) Rechtsausschuss und
der (mitberatende) Wirtschaftsausschuss des
EU-Parlaments mit dem Komissionsvorschlag einer Aktionärsrechte-Richtlinie befasst.
Den Beratungen zugrunde lagen Berichte der Abgeordneten Lehne (hier)
und Klinz (hier).
Beide Berichterstatter begrüßen das Vorhaben grundsätzlich.


Zum besonders umstrittenen Fragerecht erläutert der Berichterstatter für den Rechtsausschuss:
Hinsichtlich des von der Kommission angeregten Fragerechts (Artikel 9) wird vorgeschlagen,
dass Unternehmen die Fragen, die vor der Hauptversammlung gestellt werden, spätestens
auf der Hauptversammlung beantworten müssen. Fragen, die von Inhabern bzw. vom Inhaber
von einem Prozent des Aktienkapitals gestellt werden, müssen unabhängig von der Hauptversammlung
in einer angemessenen Frist beantwortet werden (qualifiziertes Fragerecht); die Unternehmen
tragen die Verantwortung für die Beantwortung dieser qualifizierten Fragen. Darüber
hinaus brauchen etwaige Anfechtungsrechte von Aktionären, nicht auf Fragen vor der
Hauptversammlung ausgedehnt zu werden.


Beide Berichte sehen vor, dass zwischen Inhaber- und Namensaktien mit Blick auf die
Stichtage differenziert wird. Beide Berichte halten daran fest, dass die Vertretung
des Aktionärs auf der Hauptversammlung unbeschränkt sein soll; nur Interessenkonflikte
müssten reguliert werden.


Was fehlt? In beiden Berichten wird nicht auf das Dreieck Aktionär-Intermediär-Gesellschaft
eingegangen, obwohl das System der Aktienkonten auf dieser Beziehung beruht. S. auch
den Vorschlag des
European Corporate Governance Forums.


Und es mangelt (wie auch dem …

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Prof. Dr. Ulrich Noack

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