ESt-Veranlagung: Der Insolvenzverwalter ist mit dem Gatten der Schuldnerin verheiratet
am 24.06.2007 von InsoBlog.de
Es lohnt sich für den Verwalter, die Steuererklärungen und Festsetzungen der Schuldner genauer anzuschauen. Das gilt besonders
bei der Einkommensteuer. Durch die gemeinsame Verwanlagung der Ehegatten kann sich für den Gatten auf Kosten des Schuldners und damit der Gläubiger einiges an Vorteilen ergeben.
Dar sich sich der Insolvenzverwalter in die (gemeinsame) Steuerveranlagung der Ehegatten einmischen?
Der Einordnung des Veranlagungswahlrechts als höchstpersönliches Recht steht ent-gegen, dass es zwar an die bestehende Ehe anknüpft, sich aber nur vermö-gensrechtlich auf diese auswirkt. Mit der Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, die nach § 83 Abs. 1 Satz 1 InsO wegen ihrer höchstpersönlichen Natur ausschließlich dem Schuldner zusteht, ist es nicht vergleichbar. Ebensowenig gebietet der verfassungsrechtliche Grundsatz, wonach es sich bei der Zusammenveranlagung um eine am Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehepaare (Art. 3 Abs. 1 GG) orientierte sachgerechte Besteuerung handelt (vgl. BVerf-GE 61, 319, 345 ff; BFH/NV 2002, 1137, 1138; 2005, 46 f), das Veranlagungs-wahlrecht als höchstpersönlich anzusehen.
BGH, Urteil vom 24. Mai 2007, IX ZR 8/06
Das Landgericht Krefeld hat zu dieser Frage auch aktuell entschieden (25. Mai 2007) und liegt mit dem BGH auf einer Linie:
Das dem Beklagten als Insolvenzverwalter eingeräumte Wahlrecht nach § 26 EStG führt jedoch nicht zu einem vollständigen Anspruchsausschluss. Der Beklagte muss der Zusammenveranlagung vielmehr zustimmen, allerdings nur gegen Ausgleich des Erstattungsbetrages, der der Insolvenzmasse im Falle der getrennten Veranlagung zufließen würde. Die Wahl der Veranlagungsart wird gemäß § 242 BGB begrenzt durch rechtsmissbräuchliches und willkürliches Verhalten, das steuerlich und wirtschaftlich sinnlos …
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