Die WLAN-Haftung ist da!
Dr. Behrmann & Härtel | 15. Mai 2010 — Am Donnerstag war es endlich so weit: das lang erwartete Urteil des BGH zur WLAN-Haftung wurde gesprochen. Das Ergebnis: ein priva…
Morgen früh wird es soweit sein: Der Bundesgerichtshof (BGH) wird bekannt geben, wie er die Haftung des Inhabers bei einem (vermeintlich) schlecht gesicherten WLAN für Rechtsverstöße durch Dritte bewertet, die das mit dem Internet verbundene WLAN unbefugt nutzen. Die Entscheidung wird sicherlich von einer Masse an Verbrauchern, Juristen und Unternehmen mit Spannung erwartet werden. Ich habe mich bewusst bis heute keiner Orakelei hingegeben, obwohl ich das Thema seit langer Zeit redaktionell begleite. Zum einen ist es mir schlicht zu ungewiss, zum anderen sehe ich hier keinen Nutzen in Spekulationen.
Bei den morgen möglichen Entscheidungen (Haftung bejaht – Haftung abgelehnt) ist zunächst dringend noch einmal daran zu erinnern: Es geht in der morgigen Entscheidung nicht um ein vollständig ungesichertes WLAN! Vielmehr war das WLAN verschlüsselt, aber:
Es handelte sich um eine WPA1 Verschlüsselung, nicht um eine WPA2 Verschlüsselung Der Nutzer hat, wo wohl der Schwerpunkt des Vorwurfs lag, den von Haus aus vorinstallierten Schlüssel verwendet und keinen eigenen Schlüssel eingerichtetSofern der BGH die Haftung ablehnt, verbietet sich m.E. der unmittelbare Rückschluss auf unverschlüsselte Netze, insbesondere eine Aussage in der Form “Unverschlüsselte WLAN sind haftungsfrei möglich” sehe ich alleine deswegen nicht als tragfähig. Allerdings bleibt abzuwarten, mit welcher Begründung die Haftung abgelehnt wird – wenn etwa, wie von manchen befürwortet, das Haftungsprivileg des TMG herangezogen wird, dürfte dies dennoch weit reichende Folgen haben, ggfs. auch für frei zugängliche WLAN ohne jedwede Verschlüsselung.
Wenn aber der BGH eine Haftung bejaht, wird ein Rückschluss auf offene Netze sicherlich möglich sein, denn: Wer für ein (schlecht) verschlüsseltes Netz einstehen muss, der wird für ein offenes WLAN erst Recht einzustehen haben, im Rahmen der Störerhaftung. Im Anschluss hieran werden sich Fragen ergeben, wie etwa die nach der Verantwortung von WLAN-Betreibern: Muss der Verbraucher sich z.B. mit Sicherheitsstandard beschäftigen? Falls ja: In welchem zeitlichen Zusammenhang und welchem Umfang? Sofern es bis zu diesem Punkt kommt, dürfte das Urteil weit reichende F…
» Vollständiger ArtikelErschienen 11. Mai 2010 auf http://www.ferner-alsdorf.de.
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