Recht Geistiges Eigentum: Geistiges Eigentum (Intellectual Property)
Handakte WebLAWg | 4. Mai 2006 — Der Schutz geistigen Eigentums ist nicht nur für die Förderung von Innovationen und kreativem Schaffen wichtig, sondern auch fü…
Während allein schon der umstrittene Begriff des Geistigen Eigentums Teilen der Netzgemeinde die Schweißperlen ins Gesicht treibt und erstarkende politische Kräfte dem Konzept in seiner jetzigen Form den Kampf ansagen, scheint die Rechtswissenschaft da schon einen Schritt weiter. Das ist bemerkenswert.
Ein einheitliches “Modellgesetz für Geistiges Eigentum“ will eine wissenschaftliche Initiative auf den Weg bringen, die sich offenbar einiges vorgenommen hat. Ob die ehrgeizigen Ziele, zu denen etwa die Zusammenführung aller Rechte des Geistigen Eigentums auch aus gemeinschaftrechtlichen Quellen, die Auflösung des Unterschieds zwischen gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten durch deren Zusammenführung unter dem Begriff des „Geistigen Eigentums“ (ohne deren Schwächung!) oder einheitliche Verwaltungsverfahren gehören, erreicht werden können, wird sich vielleicht irgendwann einmal zeigen. Einen Versuch ist es Wert.
An Vorschlägen, das zersplitterte Recht zu vereinheitlichen, mangelt es in der Gruppe nicht: Als Beispiel wird etwa die Überführung des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen aus (§ 17 UWG) in das Regelungswerk vorgeschlagen, um dem individualschützenden Charakter dieser Schutzposition Rechnung zu tragen. Man will sogar an das gute alte BGB heran, deren Schöpfer noch keine Smartphone-PDF-Reader kannten.
Eine Kostprobe aus dem Entwurf eines Gesetzbuchs für Geistiges Eigentum („GGE“) zeigt, dass die Verfasser auch – gleich zu Beginn des Regelungswerks – im Spannungsfeld zwischen frei verfügbaren (“gemeinfreien“) und zu schützenden Gütern einen angemessenen Ausgleich schaffen wollen:
§1 Geistiges Eigentum
(1) Rechtlicher Schutz wird nach Maßgabe dieses Gesetzbuches gewährt für schöpferische und ihnen gleichgestellte unternehmerische Leistungen.Der Schutz wird gewährt als absolutes Ausschließlichkeitsrecht (absolute Schutzrechte) oder gegen die rechtswidrige Verwer…
» Vollständiger ArtikelErschienen 7. Oktober 2011 auf http://www.cmshs-bloggt.de.
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Wer irgendjemand also ein Spezialist dafür sein soll ist mir schleierhaft. Man kann Spezialist für Urheberrecht sein. Es mag auch Spezialisten für Patentrecht geben. Der Begriff "geistiges Eigentum" ist aber nicht juristisch und kurzum ein Kampfbegriff der "Content-Maf
Modellgesetz für Geistiges Eigentum