Es kann nur einen geben

Der Sinnspruch, dass mehrere Köche den Brei verderben, gilt auch für den anwaltlichen Fristenkalender. In einer Entscheidung macht der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 6. Februar 2006 (Az.: II ZB 1/05) nochmals darauf aufmerksam.

Von einem für die Fristversäumung ursächlichen anwaltlichen Organisationsverschulden ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auszugehen, wenn nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen nicht festgestellt werden kann, dass nur eine bestimmte qualifizierte Fachkraft für die Fristennotierung im Kalender und die Fristenüberwachung verantwortlich ist, sondern es möglich ist, dass mehrere Büroangestellte und unzulässigerweise sogar eine noch auszubildende Kraft (BGH, Beschluss vom 20. Juni 1978 - Az.: VI ZB 7/78, VersR 1978, 959, 960) hierfür zuständig sind (BGH, Beschluss vom 8. Juli 1992 - Az.: XII ZB 55/92, NJW 1992, 3176 m.w.N.).

Nach Darstellung des Klägers beruhte die Versäumung der Frist für die Berufungseinlegung darauf, dass die ordnungsgemäß im Fristenkalender der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten notierte Frist am Abend bereits gestrichen war, als der Anwalt den Kalend…

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Themen: Bgh , Bundesgerichtshof

Erschienen 16. März 2006 auf http://info.folkertjanke.de.

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