Es kann nur eine Freiheitliche Partei geben

... sagt das LGfZRS Wien in einer Einstweiligen Verfügung sinngemäß. Weder die Bundes- noch die neun Landeswahlbehörden hatten zuletzt ein Problem mit der offiziellen Wahlzbezeichnung des BZÖ ("Die Freiheitlichen - Liste Westenthaler - BZÖ") gesehen, und die Partei unter diesem Namen zur Wahl zugelassen.

Das Wiener Landesgericht für Zivilrechtssachen untersagte dem BZÖ demgegenüber nun die Verwendung der Bezeichnung “Freiheitliche” und “Die Freiheitlichen” vorläufig. Wie das Gericht heute mitteilte, muss das BZÖ die Bezeichnung “Die Freiheitlichen” damit von Wahlplakaten, Broschüren, sonstigen Publikationen und auch von der BZÖ-Website entfernen. Allerdings ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig - das BZÖ kann binnen 14 Tagen Rekurs einlegen.

In einer Aussendung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen heißt es, der Gebrauch der Bezeichnung “Die Freiheitlichen” oder ähnlicher Bezeichnungen durch das BZÖ sei ein “rechtswidriger Eingriff in das geschützte Namensrecht der FPÖ”.

Ich finde die Entscheidung aus prinzipiellen Gründne nicht unproblematisch. Nicht nur, dass die Entscheidung damit de facto vorweg genommen wird, gibt es auch gerade bei Wahlen einen vorgeschriebenen Weg der Anfechtung: dieser führt über den Verfassungsgerichtshof. Dass der FPÖ ein nicht wieder gut zu machender Schaden droht, steht nicht automatisch fest: Sollte die Namensführung, bzw. die Entscheidung der Bundeswahlkommission, die Partei unter diesem Namen zur Wahl zuzulassen, rechtswidrig und von einem Einfluss auf das Wahlergebnis gewesen sein, wäre eine Wiederholung der Wahl anzuordnen.

Dass eine Partei unter dem Namen, unter dem sie auf dem Wahlzettel aufscheinen wird, keine Wahlwerbung betreiben darf, ist demokratiepolitisch zumindest unsauber.

(orf.at)

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Themen: Wien

Erschienen 1. September 2006 auf http://www.aktenvermerk.at.

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