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Es ist zum Haareraufen

am 13.02.2008 von Panorama

In einer Forderungsangelegenheit stellen wir nach Erhalt eines Versäumnisurteils fest, dass die Schuldnerin vor Auftragerteilung an unsere Mandantin bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Ein klarer Fall von Eingehungsbetrug.Also stellt unsere Mandantin Strafanzeige.Kurz darauf meldet sich die Schuldnerin mit einem Ratenzahlungsvorschlag, der zwar mickrige Raten enthält, aber immerhin.Nun faxt mir die Mandantin eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft zu, wonachvon der Verfolgung gem. § 154 Abs. 1 StPO abgesehen wurde, weil gegen die Beschuldigte wegen einer anderen Tat eine Sanktion verhängt wurde, neben der die zu erwartende Strafe, die wegen der nunmehr angezeigten Tat verhängt werden könnte, nicht beträchtlich ins Gewicht fiele.Liebe Eltern, verbindet …

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