Es ist ein Kreuz mit den selbständigen Schuldnern
am 09.05.2007 von juragebirge.de
Mit selbständigen Schuldnern kann ein Insolvenzverwalter was erleben. Vor allem dann, wenn diese, was häufig der Fall ist, nach Verfahrenseröffnung weiterhin selbständig tätig sein wollen. Das Theater geht schon los bei der Frage, welche Vermögensgegenstände vom Insolvenzbeschlag erfaßt sind. Nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO sind die Gegenstände unpfändbar, die der Schuldner, der aus seiner körperlichen oder geistigen Arbeit seinen Erwerb zieht, zur Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit benötigt. Da unpfändbar, eigentlich auch kein Insolvenzbeschlag, § 36 Abs. 1 S. 1 InsO. Allerdings wird, wenn auch bisher nur in Workshops auf Verwaltertagungen vernommen, vertreten, die Gläubigerversammlung könne die Stillegung des Betriebes des Schuldners beschließen - kein Betrieb, keine selbständige Erwerbstätigkeit, keine pfändungsfreie Betriebs- und Geschäftsausstattung. Etwas abgewandelt, im Ergebnis aber gleich Tetzlaff, ZInsO 2005, S. 393 [398 f]: Die Gläubigerversammlung soll danach die Wegnahme betriebsnotwendiger Gegenstände beschließen können. Manche Insolvenzverwalter berufen sich natürlich gern hierauf, aber daran, daß es tatsächlich so einfach geht, habe ich meine Zweifel (dazu vielleicht mal mehr in einem gesonderten Beitrag).Dann gibt es noch die Finanzämter, die sich viel lieber an den Insolvenzverwalter halten, als an den Schuldner. Mißlich ist das z.B. bei der Umsatzsteuer. Selbst wenn der Insolvenzverwalter das “alte” Gewerbe abgemeldet und für sich und den Schuldner neue Steuernummern beantragt hat, haftet die Masse für Umsatzsteuer, die aus einem vom Schuldner nach Verfahrenseröffnung neu angemeldeten Gewerbe resultiert, wenn der Schuldner Gegenstände der Masse nutzt (BFH, Urteil v. 07.04.2005, V R 5/04). Der BFH hat zwar ausgeführt, daß bei Anwendbarkeit des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO auf die genutzten Gegenstände keine Masseverbindlichkeiten begründet werden können, aber manchmal ist es gar nicht so leicht, den Finanzämtern zu erläutern, warum dieser Schraubenzieher und jener Hammer nun unpfändbar sein soll. Wenn die zu allem Überfluß auch schon mal von der (vermeintlichen) Möglichkeit der Stillegung des Betriebes und der daraus folgenden Pfändbarkeit aller Betriebsmittel gehört haben, dann gutes Gelingen!
Und nun kommt - und darauf wollte ich eigentlich hinaus - das OLG Rostock und verweigert einer Insolvenzverwalterin Prozeßkostenhilfe zur Abwehr einer Klage der Vermieterin der Schuldnerin. Die Klage war auf Zahlung von Miete/Nutzungsentschädigung für von der Schuldnerin (Friseurin) im Zuge ihrer weiteren selbständigen Tätigkeit genutzte Geschäftsräume (Beschluß v. 26.02.2007, 3 W 5/07) gerichtet.
Die Insolvenzverwalterin hatte den “Betrieb” aus der Masse freigegeben. Das wurde und wird häufig so praktiziert, ist jedoch nicht unumstritten. Die Verwalter versuchen so, sich der neuen Verbindlichkeiten, die der Schuldner - für den Verwalter nur schwer oder gar nicht kontrollierbar - begründet, zu entledigen. Da sich hier erhebliche Probleme auftun, beabsichtigt der Gesetzgeber zu handeln und folgenden Abs. 2 in § 35 InsO einzufügen:
Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, kann der Insolvenzverwalter ihm gegenüber erklären, dass Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit nicht zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus dieser Tätigkeit nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295 Abs. 2 gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
Aber noch ist es nicht soweit und damit zurück nach Rostock:
Außerdem hatte die beklagte Verwalterin die Masseunzulänglichkeit angezeigt und den Mietvertrag zum 30.09.2005 gekündigt. Die Mieten zahlte die Schuldnerin, vollständig allerdings nur bis Juli 2005. Dumm nur, daß die Verwalterin nicht dafür gesorgt hatte, daß die Mietsache am Ende der Kündigungsfrist der Vermieterin übergeben wurde. Diese machte nun die Mieten bzw. Nutzungsentschädigungen für August (anteilig) 2005 bis Februar 2006 (dem tatsächlichen Ende des Gebrauchs der Mietsache) als (Neu-) Masseverbindlichkeiten geltend. Das OLG Rostock schmetterte den PKH-Antrag der Insolvenzverwalterin ab. Entweder sei das Mietverhältnis mangels Widerspruchs der Verwalterin gegen die stillschweigende Vertragsverlängerung nicht zum 30.09.2005 beendet worden (§ 545 BGB) oder der Vermieterin stünde eine Nutzungsentschädigung gem. § 546a BGB wegen Vorenthaltens der Mietsache zu. Beide Ansprüche seien als vorab aus der Masse zu entrichtende Neumasseverbindlichkeiten zu qualifizieren, entweder als solche nach § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO (keine rechtzeitige Kündigung) oder als solche nach § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO (Inanspruchnahme der Gegenleistung für die Masse).
Das Gericht ließ es sich nicht nehmen, seine ohnehin schon diskussionswürdige Entscheidung mit einem Tritt in den Allerwertesten der Verwalterin abzurunden und gab ihr diese markigen Worte mit auf den Weg:
Prozesskostenhilfe ist auch aus einem weiteren Grund zu versagen, der auch dann tragfähig bleibt, wenn es der Beklagten gelingen sollte, gegen das Entstehen zivilrechtlicher Ansprüche gem. §§ 535, 546a BGB und/oder gegen die Begründung von Neumasseverbindlichkeiten gem. § 209 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 InsO sprechende Umstände darzulegen.
Zu dem Rechtsstreit konnte es nur kommen, weil sie einfache Regeln des Insolvenzrechtes missachtet hat. Zur Behandlung eines Immobilienmietverhältnisses in der Insolvenz des Mieters bestimmt § 108 Abs. 1 InsO, dass die Masse daran gebunden ist. Demgemäß durfte die Beklagte nicht davon ausgehen, dass ihre Freigabeerklärung in dem Kündigungsschreiben vom 05.01.2005 rechtliche Auswirkungen auf das Mietverhältnis mit der Klägerin hat; keinesfalls durfte sie annehmen, damit die aus § 108 Abs. 1 S. 1 InsO folgende Bindung der Masse aufzuheben. Nach Ausübung des Sonderkündigungsrechts musste sie zur Vermeidung weiterer Masseverbindlichkeiten dafür sorgen, dass die Klägerin als Vermieterin das Mietobjekt fristgerecht zurückerhält. Gravierende Probleme hätte dies nicht bereitet. Jedenfalls genügt es nicht den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Insolvenzverwaltung, den Betrieb der Schuldnerin “freizugeben”, dies der Vermieterin mitzuteilen und sich nach der Kündigung des Mietverhältnisses um nichts mehr zu kümmern. Hätte sie dafür gesorgt, dass die Klägerin das Mietobjekt rechtzeitig zurückerhält, so wären nach dem 01.10.2005 Ansprüche der Klägerin auf Miete, Nutzungsentschädigung oder Nutzungsherausgabe nach Bereicherungsrecht ausgeschlossen.
Soweit die Beklagte nicht erfüllbare Masseverbindlichkeiten begründet hat, ist sie nach § 61 InsO Schadensersatzansprüchen der Klägerin ausgesetzt. Wegen ihrer Nachlässigkeit haftet sie gem. § 60 InsO den Gläubigern, deren Befriedigungsquoten sinken, wenn sie in diesem Prozess unterliegt. Unter diesem Aspekt ist sie an dem vorliegenden Rechtsstreit persönlich beteiligt, so dass ihr zuzumuten ist, die Kosten der Rechtsverteidigung zu tragen. Es ist nicht einzusehen, dass die Staatskasse die Rechtsverteidigung einer Insolvenzverwalterin finanzieren soll, die nur wegen ihrer nachlässigen, nicht an den Regeln der Insolvenzordnung ausgerichteten Verwaltung notwendig ist.
Diese Ausführungen geben zu denken.
1. Zunächst kann man im Lichte der oben erwähnten anstehenden Gesetzesänderung schon darüber diskutieren, ob die “Freigabe” nicht doch weitergehende Wirkungen haben könnte, als das OLG Rostock ihr zugestehen möchte.
2. Wenn es der Verwalterin gelänge, zivilrechtliche Ansprüche zu entkräften und/oder die Entstehung von Neumasseverbindlichkeiten zu widerlegen, wie um alles in der Welt könnte die Klage der Vermieterin dann noch Aussicht auf Erfolg haben? Andersherum gefragt: Wie um alles in der Welt könnte man der Rechtsverteidigung der Verwalterin dann mangelnde Erfolgsaussichten unterstellen. Das geht wohl nur so:
3. Das OLG wirft die möglichen Ansprüche und Anspruchsgegner der Vermieterin kräftig durcheinander. Die Klage, für deren Abwehr PKH beantragt wurde, richtete sich gegen “RAin XY als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der…”. Es wurden also Masseverbindlichkeiten geltend gemacht. Diese sind streng von den erwähnten Schadensersatzansprüchen gegen RAin XY zu trennen. Masseverbindlichkeiten belasten die Masse und damit letztlich die Gläubigergemeinschaft; Schadensersatzansprüche jedoch gehen unmittelbar zu Lasten des privaten Geldbeutels der Verwalterin. Es ist durchaus denkbar, daß die Zahlungsklage gegen die Masse abzuweisen wäre, etwa weil (Neu-) Masseunzulänglichkeit besteht (BGH, Urteil v. 03.04.2003, IX ZR 101/02), die Rechtsverteidigung der “Masse” also alle Aussicht auf Erfolg hat. Die Staatskasse würde in dem Fall die Kosten einer Rechtsverteidigung finanzieren, mit welcher eine Verurteilung zur Zahlung aus der Masse abgewendet werden soll. Ob die Verwalterin in einem parallelen oder nachgeschalteten Haftungsprozeß Erfolgsaussichten hätte, ist an dieser Stelle völlig irrelevant.
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