Es gibt grundsätzlich keine (besondere) Beschwerdegebühr im Strafverfahren

Immer wieder werde ich nach der Abrechnung von (erfolgreichen) Beschwerden gefragt; das ist auch immer wieder Thema im Forum auf meiner Homepage www.burhoff.de. Immer wieder kann ich dazu nur sagen: Es gibt keine besondere Beschwerdegebühr, die Tätigkeiten im Hinblick auf eine Beschwerde sind i.d.R. mit der jeweiligen Verfahrensgebühr abgegolten. So jetzt auch ausdrücklich und zutreffend das OLG Düsseldorf in seinem Beschl. v. 28.10.2010 - III-5 Ws 17/10. Ausnahme sind natürlich die in Vorbemerkung 4 Abs. 5 VV genannten Ver­fahren, die Nr. 4139 VV für das Wiederaufnahmeverfahren, die Vorbemerkung 4.2 VV für die Gebühren in der Strafvollstreckung, die Vorbemerkung 4.3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3 VV sowie die Nr. 4302 VV für sonstige Einzeltätigkeiten.

Siehe auch:

Kommt im Strafverfahren die Divergenzvorlage zum BGH? Die unterschiedlichen Auffassungen der OLG zur Frage der Auswirkungen des Urteils des EGMR vom 17.12.2009, über die wir ja auch... Im Zivilverfahren rechnet man Beschwerd… » Vollständiger Artikel
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Themen: Strafverfahren , Bgb , Entscheidung , Vollmacht , Beschwerdegebühr

Erschienen 20. November 2010 auf http://blog.strafrecht-online.de.

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