Es wird geschummelt, was das Zeug hält

Da gibt es ein sogenanntes “Portal” für sogenannte Online-Scheidungen. Da wird mit allen Mitteln so getan, als ginge eine “Online-Scheidung” schneller. Juristen sind geübt darin, Leute, die Spitzfindigkeiten nicht gewohnt sind, hinters Licht zu führen ( “in der überwiegenden Zahl der Falle= 50,01 %).

Da heißt es:

1. Wie lange dauert eine Scheidung normalerweise?

In den meisten Fällen dauert eine Scheidung zwischen 8 und 12 Monaten. Im Einzelfall kann die Scheidung auch länger oder kürzer gehen.

Zeit braucht die Scheidung vor allem dann, wenn ein Ehepartner sich mit dem Ausfüllen der Unterlagen zum Versorgungsausgleich viel Zeit lässt. Auch die von Ort zu Ort unterschiedliche Auslastung der Familiengerichte spielt bei der Dauer eine Rolle.

Man behauptet irgendetwas, um dann so zu tun, als sei man schneller. Tatsächlich ist es so, dass einverständliche Scheidungen etwa 6-8 Monate (Tendenz beim Familiengericht Duisburg: erheblich schneller) und nicht 8-12 Monate dauern. Das hängt im wesentlichen von Faktoren ab, die von keinem Anwalt zu beeinflußen sind:

der Schnelligkeit des Gerichts (Themen: unbesetzte Geschäftstellen, Schnelligkeit des Richters etc.); der Schnelligkeit der Versorgungsträger (Themen: Zahl der auszugleichenden Anwartschaften, ungeklärte Versicherungskonten, fehlende Unterlagen etc.); und schließlich, dass zugestellt werden muß, Fristen zur Stellungnahme eingeräumt werden müssen etc.

Da man Jurist ist, hält man sich die Hintertür offen: ” im Einzelfall auch schneller” – Nein: im Normalfall schneller!

Außerdem stellt sich natürlich die Frage, warum gerade bei einer einverständlichen Scheidung, nur darum handelt es sich bei sogenannten “Online-Scheidungen”, sich der andere Ehepartner besonders viel Zeit beim Ausfüllen der Versorgungsausgleich-Formulare nehmen sollte. Er will doch auch so bald wie mnöglich geschieden werden, oder?

Dann wird es ganz übel:

2. So sparen Sie bis zu 3 Monate Zeit

Abgekürzt werden kann die Scheidung z.B., wenn kein Versorgungsausgleich durchgeführt wird. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten:

a) Im Scheidungsverfahren wird die Genehmigung des Gerichts zum Verzicht auf den Versorgungsausgleich mit beantragt. Neben dem Gericht muss auch der andere Ehepartner dem Verzicht zustimmen. Hierfür braucht er einen eigenen Anwalt, spätestens zum Scheidungstermin. Das Gericht genehmigt normalerweise den Verzicht auf den Versorgungsausgleich nur, wenn • die Ehe von kurzer Dauer war (einige Monate bis wenige Jahre) und • beide Eheleute während der Ehe ungefähr gleich viel verdient haben

Der Verdienst der Eheleute wird zweckmäßigerweise mit einem Einkommensteuerbescheid erbracht. Gibt es noch keinen Einkommensteuerbescheid, so können auch Verdienstbescheinigungen oder Buchungsunterlagen vorgelegt werden.……

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Themen: Jurist , Duisburg

Erschienen 7. September 2011 auf http://www.scheidung-professionell.de.

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