Es geht doch: LG München I legt IP-Liste aus Gestattungsverfahren (§ 101 IX UrhgG) bei Akteneinsicht offen

Wenn ein Inhaber eines DSL-Anschlusses abgemahnt wird, weil jemand eine Urheberrechtsverletzung festgestellt haben will, die über diese Leitung begangen worden sein soll, dann möchte er erfahren, auf Grundlage welcher Tatsachen seinem Provider aufgegeben wurde, Namen und Anschrift offenzulegen. Im Gestattungsverfahren nach § 101 IX UrhG haben daher auch Anschlussinhaber ein Recht zur Akteneinsicht (und sogar zur Beschwerde).

Die örtliche Zuständigkeit der Gestattungsverfahren richtet sich nach dem Sitz des Providers. So entscheidet das Landgericht (LG) Köln über die Fälle, die Kunden der Deutschen Telekom betreffen. Die LGs Bielefeld und München I befanden bzw. befinden über Sachverhalte, bei denen Anschlüsse von Telefónica O2 Germany für illegale Tauschbörsenaktivitäten genutzt worden sein sollen.

IP-Liste aus Gestattungsverfahren, für Veröffentlichung unkenntlich gemacht

Üblicher Umfang der Akteneinsicht

Wenn ein Gericht Einsicht in seine Akten gewährt, dann dürfen nach Hartmann weder «gedankenlose Großzügigkeit noch gleichgültige Strenge» an den Tag gelegt werden. In Köln und Bielefeld sieht die Praxis so aus, dass auf entsprechenden Antrag – früher oder später – die komplette Akte zur Einsichtnahme übersandt wird.

Dem Betroffenen beziehungsweise seinem Anwalt stehen damit – unter anderem –

die präzise Erläuterung der Ermittlungsmethodik seines Falls und auch die Liste aller ermittelten IP-Adressen und Zeitpunkte

zur Verfügung.

Die Ermittlungsmethodik wird üblicherweise durch eidesstattlichen Versicherungen der Mitarbeiter der Logging-Firmen glaubhaft gemacht, sodass sich hieraus Verteidigungsansätze ergeben können.

Ein Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 10. Februar 2011 (Az. 6 W 5/11) macht deutlich, dass die Offenlegung der IP-Liste gegenüber den Betroffenen geboten ist: Trotz Zwangstrennung und IP-Neuvergabe nach spätestens 24 Stunden waren dort zum selben Werk identische IP-Adressen gleich an mehreren Tagen gespeichert worden. Dies sprach für eine fehlerhafte Ermittlung und damit gegen das Vorliegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung. Ohne Kenntnis der IP-Liste hätte der Anschlussinhaber diesen für die Verteidigung wertvollen Gesichtspunkt, den das Landgericht im Auskunftsverfahren übersehen hatte, nicht finden können.

Praxis in München: Herausnahme der IP-Liste

In Verfahren vor dem LG München I wurde (mir und Kollegen) die IP-Liste bisher nicht übersandt. Man berief sich auf eine Rücksprache mit dem beziehungsweise grundsätzliche Anordnung des Gerichtspräsidenten. Offenbar stand hinter dessen Entscheidung der Gedanke, dass es sich bei IP-Adressen um personenbezogene Daten handelt.

Mehr zum Thema Beschwerderecht des Anschlussinahbers Beweiswert der IP-Ermittlungen IP-Adressen als personenbezogene Daten

Für die Übermittlung der g…

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Themen: Datenschutz , Germany , Filesharing , Akteneinsicht , Tauschbörse , Hartmann , Gestattungsverfahren

Erschienen 4. August 2011 auf http://anwaltniemeyer.de.

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