Es geht doch: LG München I legt IP-Liste aus Gestattungsverfahren (§ 101 IX UrhgG) bei Akteneinsicht offen
Wenn ein Inhaber eines DSL-Anschlusses abgemahnt wird, weil jemand eine Urheberrechtsverletzung festgestellt haben will, die über
diese Leitung begangen worden sein soll, dann möchte er erfahren, auf Grundlage welcher Tatsachen seinem Provider aufgegeben wurde,
Namen und Anschrift offenzulegen. Im nach § 101 IX UrhG haben daher auch Anschlussinhaber ein Recht zur (und sogar zur Beschwerde).
Die örtliche Zuständigkeit der Gestattungsverfahren richtet sich nach dem Sitz des Providers. So entscheidet das Landgericht (LG)
Köln über die Fälle, die Kunden der Deutschen Telekom betreffen. Die LGs Bielefeld und München I befanden bzw. befinden über
Sachverhalte, bei denen Anschlüsse von Telefónica O2
für illegale Tauschbörsenaktivitäten genutzt worden sein sollen.
IP-Liste aus Gestattungsverfahren, für Veröffentlichung unkenntlich gemacht
Üblicher Umfang der Akteneinsicht
Wenn ein Gericht Einsicht in seine Akten gewährt, dann dürfen nach weder «gedankenlose Großzügigkeit noch gleichgültige Strenge» an den Tag gelegt werden. In Köln und
Bielefeld sieht die Praxis so aus, dass auf entsprechenden Antrag – früher oder später – die komplette Akte zur Einsichtnahme
übersandt wird.
Dem Betroffenen beziehungsweise seinem Anwalt stehen damit – unter anderem –
die präzise Erläuterung der Ermittlungsmethodik seines Falls und auch die Liste aller ermittelten IP-Adressen und Zeitpunkte
zur Verfügung.
Die Ermittlungsmethodik wird üblicherweise durch eidesstattlichen Versicherungen der Mitarbeiter der Logging-Firmen glaubhaft
gemacht, sodass sich hieraus Verteidigungsansätze ergeben können.
Ein Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 10. Februar 2011 (Az. 6 W 5/11) macht deutlich, dass die Offenlegung der IP-Liste
gegenüber den Betroffenen geboten ist: Trotz Zwangstrennung und IP-Neuvergabe nach spätestens 24 Stunden waren dort zum selben Werk
identische IP-Adressen gleich an mehreren Tagen gespeichert worden. Dies sprach für eine fehlerhafte Ermittlung und damit gegen das
Vorliegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung. Ohne Kenntnis der IP-Liste hätte der Anschlussinhaber diesen für die Verteidigung
wertvollen Gesichtspunkt, den das Landgericht im Auskunftsverfahren übersehen hatte, nicht finden können.
Praxis in München: Herausnahme der IP-Liste
In Verfahren vor dem LG München I wurde (mir und Kollegen) die IP-Liste bisher nicht übersandt. Man berief sich auf eine Rücksprache
mit dem beziehungsweise grundsätzliche Anordnung des Gerichtspräsidenten. Offenbar stand hinter dessen Entscheidung der Gedanke, dass
es sich bei IP-Adressen um personenbezogene Daten handelt.
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Für die Übermittlung der g…
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