Nr. 5 und Nr. 8
LawBlog | 7. März 2012 — Ich predige immer, von den eigenen Rechten Gebrauch zu machen. Dazu gehört, nicht vorschnell mit der Polizei zu reden. An diese…
Herr E. soll etwas angestellt haben. Sein Name und seine Adresse waren aber unbekannt – bis ihn eine Zeugin vor einem Internetcafé sah. Sie rief die Polizei. Ein Streifenwagen kam raus. Die Beamten notierten sich lediglich Herrn E.s Personalien und notierten eine Kurzbeschreibung seiner Person ins Protokoll. Interessant ist hier folgender Satz:
Die Person hatte kurze, hochgestellte schwarze Haare.
Der zuständige Kommissar lud erst Herrn E. zur erkennungsdienstlichen Behandlung. Einige Tage später bestellte er die Zeugin zu einer sogenannten Wahllichtbildervorlage. Er zeigte meiner Mandantin Fotos von 8 Männern. Die Nr. 7 war mein Mandant. Auf dem Foto, das aus der erkennungsdienstlichen Behandlung stammte, hatte er nur Stoppelhaare. Die Zeugin meinte ihn zu erkennen, merkte aber an, bei dem Vorfall habe mein Mandant “kurze Haare” gehabt.
Der Kommissar schrieb dazu in seinen Abschlussvermerk:
Als die Personalien des E. festgestellt wurden, hatte er nach Feststellung der eingesetzten Kollegen “kurze, hochgestellte schwarze Haare”. Es muss also davon ausgegangen werden, dass er sich die Haare auf dem Kopf abrasiert hat, um eine Wiedererkennung durch die Geschädigte zu erschweren.
Muss wirklich davon ausgegangen werden? Auch dem Polizisten dürfte nicht entgangen sein, dass der Vorfall selbst schon mehr als zwei Monate zurücklag, als mein Mandant von sich Bilder machen lassen musste.
Liegt es nicht ebenso im Bereich des Möglichen, dass Herr E. schlicht und einfach beim Friseur war und sich die Haare so schneiden ließ, wie er sie sich immer schneiden lässt?
Selbst zwischen seiner Kontrolle vor dem Internetcafé und den Fotoaufnahmen im Polizeipräsidium lagen wiederum zwei Wochen. Und möglicherweise hatte er bei dem eigentlichen Vorfall ja etwas längere (wenn auch kurze) Haare, weil er sowieso wieder zum Friseur wollte.
Aber nein, es wird erst mal ohn…
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