Es wird nicht alles Geld was glänzt
Der für das zuständige Xa-Zivilsenat
hat heute über eine Nichtigkeitsklage der Europäischen Zentralbank gegen ein Patent entschieden, das ein Verfahren zur Herstellung
eines fälschungssicheren Dokuments, zum Beispiel von Geldscheinen, betrifft.
Das angegriffene Patent, das vom Europäischen
mit Wirkung für zahlreiche europäische Länder erteilt worden ist, betrifft ein Verfahren, mit dem Geldscheine insbesondere vor
Fälschung mittels modernen Farbkopiergeräten geschützt werden sollen. Hierzu sollen die Geldscheine mit bestimmten Strukturen
versehen werden, die beim Kopiervorgang ein so genanntes Moirémuster erzeugen, das die Kopie leicht erkennbar als Fälschung entlarvt.
Die Patentinhaberin führt gegen die Europäische Zentralbank in mehreren europäischen Ländern Rechtsstreitigkeiten. Sie macht geltend,
bei der Herstellung der Euro-Banknoten werden von der patentierten Lehre Gebrauch gemacht. Die Europäische Zentralbank wehrt sich
dagegen mit einer Nichtigkeitsklage, die in jedem Land, für das das erteilt worden ist, gesondert erhoben werden muss. In verschiedenen Staaten, darunter Großbritannien und
Frankreich, ist das Patent mit Wirkung für das jeweilige Land bereits rechtskräftig für nichtig erklärt worden. In den Niederlanden
und Spanien ist die Nichtigkeitsklage in erster Instanz erfolglos geblieben.
In Deutschland hat das in erster Instanz zuständige Bundespatentgericht die Nichtigkeitsklage abgewiesen. Nach seiner Auffassung
greift keiner der von der Klägerin vorgetragenen Nichtigkeitsgründe.
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