Beugehaft für Gefängnisseelsorger
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Das Bundesverfassungsgericht hat laut SPIEGEL-ONLINE die Verfassungsbeschwerde eines Seelsorgers gegen die Anordnung von Erzwingungshaft verworfen. Der Mann hatte im Düsseldorfer Al-Khaida-Verfahren die Aussage im Hinblick auf seine seelsorgerische Schweigepflicht verweigert. Daraufhin war gegen ihn ein Ordnungsgeld von 750 Euro und danach - als er weiterhin schwieg - Erzwingungshaft angeordnet worden. Die Vollstreckung war dann aber erst einmal ausgesetzt worden. Die Verfassungsrichter meinten, der Gemeindereferent solle nicht über ein seelsorgerisches Gespräch mit einem Gefangenen vernommen werden, sondern darüber, ob er dem Angeklagten bei der Beschaffung von Entlastungsmaterial geholfen habe. Dafür könne er kein Zeugnisverweigerungsrecht geltend machen. In dem Verfahren vor dem OLG Düsseldorf wird den Angeklagten unter anderem vorgeworfen, in großem Stil Versicherungsbetrug begangen zu haben, um so Geldmittel für den "heiligen Krieg" zu beschaffen. Als der Seelsorger verdächtigt wurde, er habe für einen der Angeklagten Versicherungsadressen im Internet recherchiert, um Entlastungsmaterial zu produzieren, verweigerte er unter Hinweis auf sein Zeugnisverweigerungsrecht als Seelsorger die Aussage. Anmerkung: Ich weiß nicht so richtig, wo das Problem liegt. Auch wenn sich der Seelsorger im konkreten Fall nach Meinung der Verfassungsrichter nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht als Berufsgeheimnisträger berufen kann, dürfte ihm immer noch ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zustehen, da ihm anscheinend eine versuchte Strafvereitelung unterstellt wird und er sich nicht selbst belasten muss. Vermutlich dürfte aufgrund des Gesamtzusammenhangs sein Auskunftsverweigerungsrecht auf einzelne Frage zu einem ziemlich umfassenden Aussageverweigerungsrecht erstarkt sein. Aber vielleicht ging es ja zunächst einmal ums Prinzip ... Autor: RA Rainer Pohlen Kanzlei POHLEN + MEISTER
Erschienen 30. Januar 2007 auf http://www.strafblog.de.
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