Erwerbsminderungsrente schließt Anspruch auf Sozialplanabfindung aus

Es ist zulässig, in einem Sozialplan zu vereinbaren, dass Arbeitnehmer keine Abfindung erhalten, die wegen des Bezugs einer befristeten vollen Erwerbsminderungsrente nicht beschäftigt sind und bei denen damit zu rechnen ist, dass ihre Arbeitsunfähigkeit auf nicht absehbare Zeit fortbesteht. Dies ist keine unmittelbare Benachteiligung des erwerbsgeminderten Arbeitnehmers wegen seiner Behinderung, denn er erfährt durch die Sozialplanregelung keine weniger günstige Behandlung als eine andere Person, die infolge der Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz und damit ihren Anspruch auf Vergütung verlieren. Bereits längere Zeit …

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Themen: Bundesarbeitsgericht
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 8. Juni 2011 auf http://www.arbeitsrechtsfix.de/blog.

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