LSG Saarbrücken zur Erwerbsminderungsrente
Anwalt bloggt | 4. Mai 2006 — Das Landessozialgericht des Saarlandes hat sich in seiner am 10.2.2006 verkündeten Entscheidung in dem Verfahren L 7 RJ 64/04 m…
Eines der dringendsten Probleme für alle, die eine vorzeitige Rente in Betracht ziehen, ist die Frage, wann eine solche Erwerbsminderungsrente erlangt werden kann., welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen und ob diese bei einem selbst vorliegen. Dabei stellt sich zuerst die Frage, ob die allgemeinen Wartezeiten, in der Regel 5 Jahre, erfüllt sind. Eine entsprechende Auskunft kann Ihnen Ihre zuständige Deutsche Rentenversicherung geben. Interessanter und in der Regel auch problematischer ist hingegen die Frage, ob die im Einzelfall bestehenden medizinischen Voraussetzungen für den Erwerb einer solchen Erwerbsminderungsrente vorliegen. Der früher vorhandene Begriff der Berufsunfähigkeitsrente ist abgeschafft und nach neuem Rentenrecht nur noch für vor dem Jahr 1961 Geborene im Rahmen des Vertrauensschutzes relevant. Für die später Geborenen ist nur die Frage der Leistung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt relevant. Nach § 43 SGB VI erhält eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes weniger als 6 Stunden täglich erwerbstätig ist ohne Berücksichtigung der jeweiligen Arbeitsmarktlage. Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält derjenige, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, mindestens 3 Stunden zu arbeiten. Verschiedene Modifikationen erfolgen für Schwerbeschädigte, bei denen es gegebenenfalls Erleichterungen gibt. Die entscheidungserhebliche Frage für eine Gewährung einer solchen Erwerbsminderungsrente ist also die Frage der Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, die medizinisch überprüft und viel zu oft auch entschieden wird. Daher ist es wichtig, dass zur Vorbereitung eines solchen Rentenantrages regelmäßige Arztbesuche stattgefunden haben, um die tatsächlichen Leistungseinschränkungen auch angemessen dokumentiert zu haben. Denn der Arbeitsmediziner wird in diesem Zusammenhang entscheiden, ob Sie zu einer Arbeitsstelle gelangen können und ob Sie darüber hinaus tatsächlich die Möglichkeit haben, eine Arbeit von 3 bis 6 Stunden oder über 6 Stunden auszuführen. Damit erfolgt die Vorentscheidung über die Rentengewährung nicht durch die Behörde.
Von Anfang an vorhandene Mängel führen aber weder zu einer beschleunigten Verfahrenserledigung noch in der Regel zu einer problemlosen Re…
» Vollständiger ArtikelErschienen 20. Juli 2011 auf http://www.rosskopf-langhans.de/der-blog/.
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