Erweitertes Führungszeugnis ab 1. Mai 2010
Mit dem am 1. Mai 2010 in Kraft tretenden 5. Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 16. Juli 2009 (5. BZRGÄndG)
ist in §§ 30a, 31 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) ein „erweitertes Führungszeugnis“ eingeführt worden, welches Auskunft über
Personen erteilt, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder jugendnah tätig sind oder tätig werden sollen.
Die Änderung setzt bei der den Inhalt des Führungszeugnisses bestimmenden Norm des § 32 BZRG an, welche eine Regel aufstellt, von
dieser jedoch Ausnahmen zulässt, die allerdings für bestimmte Straftatbestände wiederum nicht gelten.
Grundsätzlich muss ein
nicht - wie § 30 Abs. 1 BZRG entnommen werden könnte – immer „den eine bestimmte Person betreffenden Inhalt des Zentralregisters“
enthalten. Im Interesse der Resozialisierung des Verurteilten beinhaltet es mitunter nur einen begrenzten Ausschnitt der tatsächlich
vorhandenen Eintragungen. In diesem Sinne regelt § 32 Abs. 2 BZRG, dass in den dort aufgeführten Fällen im Zentralregister
gespeicherte Entscheidungen nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden.
In all diesen die Verurteilten begünstigenden Ausnahmen des § 32 Abs. 2 Nr. 3 bis 9 BZRG kommt es nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BZRG doch
zu einer Eintragung im Führungszeugnis, wenn die jeweilige Entscheidung wegen der Begehung einer Straftat nach den §§ 174 bis 180
oder § 182 StGB erfolgt ist.
Nicht erfasst von diesem Ausschluss der registerrechtlichen Privilegierung sind bisher allerdings Verurteilungen wegen weiterer
Sexualdelikte, z. B. wegen der Verbreitung, des Erwerbs oder des Besitzes kinderpornografischer Schriften nach § 184b StGB sowie nach
den für den Schutz von Kindern und Jugendlichen ebenfalls besonders relevanten Straftatbeständen der Verletzung der Fürsorge oder
Erziehungspflicht gem. § 171 StGB und der Misshandlung von Schutzbefohlenen gem. § 225 StGB.
Nach den ab dem 1. Mai 2010 geltenden gesetzlichen Regelungen verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften in § 32 Abs. 1 und 2 BZRG,
d. h. eine „Bagatellverurteilung“ wegen Verwirklichung der in § 32 Abs. 1 Satz 2 BZRG genannten Straftatbestände ist immer bis zum
Ablauf der gesetzlichen Fristen in jedes Führungszeugnis aufzunehmen. Die registerrechtliche Behandlung von Verurteilungen nach den
weiteren Straftatbeständen, deren Offenbarung in jedem Fall im Führungszeugnis zum Schutz von Kindern und Jugendlichen angezeigt ist,
regelt nunmehr § 32 Abs. 5 BZRG. Die Norm schreibt nach dem Vorbild des § 32 Abs. 1 Satz 2 BZRG vor, dass die Privilegierungen nach §
32 Abs. 2 Nr. 3 bis 9 BZRG nicht gelten bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232
bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB. Solche Verurteilungen werden aber nicht wie diejenigen nach den in § 32 Abs. 1 Satz…
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