Erweitertes Führungszeugnis ab 1. Mai 2010
Am 1. Mai tritt das fünte Gesetz zur Änderung des
Bundeszentralregisters (BGBl. 2009 I S. 1952) in Kraft. Es wird in den §§ 30a, 31 BZRG ein sogenanntes „erweitertes Führungszeugnis“
eingeführt. Dieses soll über Personen erteilt werden, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder jugendnah
tätig sind oder tätig werden sollen.
Die Änderung setzt bei der den Inhalt des Führungszeugnisses bestimmenden Norm des § 32 BZRG an: Grundsätzlich muss ein nicht immer den gesamten Inhalt des
Bundeszentralregisters wiedergeben. Es beinhaltet vielmehr mitunter nur einen begrenzten Ausschnitt der tatsächlich vorhandenen
Eintragungen. In diesem Sinne regelt § 32 Abs. 2 BZRG, dass in den dort aufgeführten Fällen im Zentralregister gespeicherte
Entscheidungen nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden. In all diesen die Verurteilten begünstigenden Ausnahmen des § 32 Abs.
2 Nr. 3 bis 9 BZRG kommt es nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BZRG doch zu einer Eintragung im Führungszeugnis, wenn die jeweilige Entscheidung
wegen der Begehung einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 StGB erfolgt ist. Nicht erfasst von diesem Ausschluss der
registerrechtlichen Privilegierung sind bisher allerdings Verurteilungen wegen weiterer Sexualdelikte, z. B. wegen der Verbreitung,
des Erwerbs oder des Besitzes kinderpornografischer Schriften nach § 184b StGB sowie nach den für den Schutz von Kindern und
Jugendlichen ebenfalls besonders relevanten Straftatbeständen der Verletzung der Fürsorge oder Erziehungspflicht gem. § 171 StGB und
der Misshandlung von Schutzbefohlenen gem. § 225 StGB. Ab dem 1. Mai 2010 verbleibt es bei den bisherigen in § 32 Abs. 1 und 2 BZRG, d. h. eine
„Bagatellverurteilung“ wegen Verwirklichung der in § 32 Abs. 1 Satz 2 BZRG genannten Straftatbestände ist immer bis zum Ablauf der
gesetzlichen Fristen in jedes Führungszeugnis aufzunehmen. Die registerrechtliche Behandlung von Verurteilungen nach den weiteren
Straftatbeständen, deren Offenbarung in jedem Fall im Führungszeugnis zum Schutz von Kindern und Jugendlichen angezeigt ist, regelt
nunmehr § 32 Abs. 5 BZRG. Die Norm schreibt vor, dass die Privilegierungen nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 bis 9 BZRG nicht gelten bei
Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB. Solche
Verurteilungen werden aber nicht wie diejenigen nach den in § 32 Abs. 1 Satz 2 BZRG genannten Straftatbeständen in jedes
Führungszeugnis aufgenommen, sondern nur in ein sogenanntes „erweitertes …
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