Erweiterte Geschäftsführerhaftung
Das MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) soll im dritten Quartal 2008 in Kraft treten und das GmbH-Recht kräftig modernisieren.
Auf eine wesentlich erweiterte Haftung für Geschäftsführer einer GmbH weist der beck-blog in diesem Zusammenhang hin:
Nach § 64 S. 3 E-GmbHG soll der Geschäftsführer auch für Zahlungen an Gesellschafter haften, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten. Bisher ist eine Haftung des Geschäftsführers nur für Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. der Feststellung der Überschuldung vorgesehen. Der Verweis in § 64 GmbHG auf § 43 Abs. 3 GmbHG schließt eine Exkulpationsmöglichkeit des Geschäftsführers, indem er sich auf eine Weisung seines Gesellschafters beruft, aus.
Hier eröffnet sich ein problematisches Spannungsfeld für den Geschäftsführer, da er grundsätzlich Weisungen des Gesellschafters einhalten muss. In der Regierungsbegründung (Begr.RegE MoMiG, BT-Drucks. 16/6140 S. 47) heißt es hierzu:
“Zweifelt der Geschäftsführer, ob eine Zahlung an die Gesellschafter gegen …
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Erschienen 20. Mai 2008 auf http://www.ra-haensch.de/php/wordpress.
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