Erwartete BGH Entscheidung am 14.3.2012: Energielieferverträge, unwirksame Preisanpassungsklausel, Kürzung des Rückzahlungsanspruches? – Der BGH geht in die nächste Runde

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Die Beschaffungspreise auf den Energiemärkten schwanken ständig. Energielieferverträge sehen daher häufig ein Preisanpassungsrecht vor, um das Risiko geänderter Gestehungskosten an die Kunden weitergeben zu können. Wirksame Preisanpassungsklauseln zu formulieren, ist aber – gerade wegen der Vielzahl an dazu ergangenen Gerichtsurteilen – sehr anspruchsvoll. Jetzt wird aller Voraussicht nach ein weiteres BGH-Urteil von zentraler Bedeutung folgen.

Immer mehr Kunden lassen auch noch nach Jahren ihre Lieferverträge und Preisanpassungsklauseln gerichtlich überprüfen und verlangen Rückzahlungen vom Energieversorgungsunternehmen (EVU). Der Bundesgerichtshof (BGH) ist bislang den Kunden gewogen, indem er ihnen – jedenfalls bei Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel – auch dann einen Rückzahlungsanspruch gewährt, wenn sie den periodischen Preisanpassungen in der Vergangenheit nie widersprochen und im Gegenteil sogar widerspruchslos gezahlt haben. Zwar ist in diesen Fällen ein Großteil der Ansprüche häufig bereits verjährt. Rückzahlungsforderungen sind aber in diesen Fällen für den nicht verjährten Lieferzeitraum (regelmäßig 3 volle Kalenderjahre) möglich. Kommt dann auf den Versorger eine Vielzahl von Kunden zu, kann dies eine ernsthafte wirtschaftliche Bedrohung darstellen.

Das Problem dabei ist, dass einerseits der Ausgangspreis niedrig, die Lieferverträge langjährig und die hieraus resultierenden wirtschaftlichen Risiken für die Versorger hoch sind, andererseits aber die Kunden diese Bedingungen über lange Zeit akzeptiert, Preisanpassungen widerspruchslos gezahlt und Energie entnommen haben. Dies hat der BGH erkannt und angekündigt, am 14.3.2012 hierzu ein Urteil zu erlassen.

Es ist zu erwarten, dass der BGH eine „salomonische“ Entscheidung fällen wird, die sowohl den Interessen der Kunden, als auch denen der EVU Rechnung tragen wird. Eine solche Lösung dürfte auf eine Kürzung des Rückzahlungsanspruchs der klagenden Kunden hinauslaufen. Die rechtliche Begründung hierfür ist aber nicht ganz einfach.

In einer seiner zurückliegenden Entscheidungen im Gasbereich hatte der BGH bereits eine ergänzende Vertragsauslegung erwogen. Diese wird grundsätzlich dann angewandt, wenn der Fortfall einer unwirksamen Regelung (hier: der Preisanpassungsklausel) zu einer rechtlichen Lücke führt, die für einen der Beteiligten unerträgliche Nachteile begründet. Ob und wann den EVU bei langjährigen Lieferverträgen solche Nachteile erwachsen, wird die vom BGH zu entscheidende Frage sein.

Er wird zu bedenken haben, dass der Versorger bei einer außergewöhnlich großen Preisspreizung (Differenz) zwischen Ausgangspreis und zuletzt in Rechnung gestellten Preisen die Energie wegen der Rückzahlungsbeträge faktisch nicht selten unter dem (aktuellen) Beschaffungspreis liefern würde. Bei einem der vom BGH zu entscheidenden Fälle wur…

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Themen: Regulierung , Wettbewerbs- Und Kartellrecht , Steuern , Strom , Bgh Entscheidung , Gas , Energie , Preisanpassungsklausel , Energiehandel , Wirtschafts- Und Handelsrecht , Energieliefervertrag , Grundsatz Ergänzender Vertragsauslegung , Preispreizung , Rückzahlunganspruch

Erschienen 7. Februar 2012 auf http://www.derenergieblog.de.

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