Erwägungen bezüglich der Strafaussetzung zur Bewährung

Versagt das Gericht einem Angeklagten der zu Freiheitsstrafe von 2 Jahren oder weniger verurteilt wird die Strafaussetzung zur Bewährung, so hat es diese Entscheidung auf eine Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten (vgl. BGHSt 29, 319, 324; Fischer aaO § 56 Rdn. 23 m.w.N.) gem. § 56 II StGB zu stützen.

Dies ergibt sich aus dem Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 28.10.2010 in dem Verfahren 5 StR 411/10.

Der BGH führt in der Entscheidung diesbezüglich u.a. folgendes aus:

2. Auch die Strafaussprüche halten der – freilich eingeschränkten (BGHSt 29, 319, 320) – revisionsgerichtlichen Überprüfung stand. Dies gilt indes nicht hinsichtlich der dem Angeklagten T. versagten Strafaussetzung zur Bewährung. Das Landgericht hat dem Angeklagten eine günstige Prognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB gestellt. Es stützt die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung indes nicht auf eine gemäß § 56 Abs. 2 StGB gebotene Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten (vgl. BGHSt 29, 319, 324; Fischer aaO § 56 Rdn. 23 m.w.N.), sondern beruft sich auf hypothetische Strafzumessungserwägungen für den Fall tatnäherer …

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Themen: Bgh , Stgb , Bewährung , Landgericht , Prognose , Adhs , Täter , Strafaussetzung , Tat , § 56 Stgb , Entscheidungsgründe , Gesamtwürdigung
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 16. November 2010 auf http://www.sokolowski.org/.

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Beschluss des 5. Strafsenats vom 28.10.2010 - 5 StR 411/10 -