Erstmals deutsches Urteil: Virtueller Diebstahl strafbar?

Die Augsburger-Allgemeine berichtet von einem Urteil aus Augsburg, das erstmals den virtuellen Diebstahl behandelt (Über die Sache wurde schon Anfang 2009 berichtet). Der Sachverhalt ist verkürzt so darzustellen: Spieler A “stiehlt” den Spielern B und C (nachdem er diesen ihre Zugangskennungen “abgeluchst” hat) im Rahmen eines Computerspiels “Items” ihrer Charaktere. Als die Spieler B und C ihre Charaktere nach einer Spielpause wieder sahen, waren sie sprichwörtlich halbnackt. Der Richter befand diesbezüglich auf eine strafbare Handlung.

Hinweis: Ich habe beim Gericht angefragt, ob mir das Urteil zur Verfügung gestellt wird. Ein Aktenzeichen dazu ist ja leider noch nicht bekannt.

Nun muss man wissen, dass ein solch “virtueller Diebstahl” nicht unmittelbar strafbar ist. Jedenfalls der Tatbestand des Diebstahls (§242 StGB) setzt “bewegliche Sachen” voraus, die es beim Diebstahl von “Daten” nicht geben kann. Fraglich also: Wie konstruiert man eine Strafbarkeit?

Der Richter sah eine Strafbarkeit nach §303a StGB, der da lautet:

Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Auf den ersten Blick erscheint das gar nicht abwegig: Der Täter “stahl” die Items ohne Erlaubnis, also rechtswidrig. Voraussetzung ist, dass das Opfer ein “Nutzungsrecht” an den betroffenen Daten hat – als solches “Nutzungsrecht” kommt jedes Recht (auch schuldrechtlicher Natur) in Betracht. Die Verfügungsbefugnis im Rahmen des Vertrags mit dem Spielnetzwerk-Betreiber wird da ausreichen.

Man mag nun darüber streiten, ob das transferieren der Items auf einen anderen Charakter wirklich ein löschen ist – jedenfalls aber ist es ein Verändern von Daten. Das mit dem Löschen würde ich letztlich wohl bejahen, da jedenfalls die Daten entfernt werden, die eine Verknüpfung zwischen dem Item-Objekt und dem Charakter herstellen (Ich gehe davon aus, dass das jeweilige Item nicht als einzelnes Code-Paket dem Charakter zugeschrieben wird, sondern ein feststehendes OOP-Objekt lediglich verknüpft wird).

Die Sache dürfte spannend werden – das “stehlen” virtueller Güter ist ein zunehmendes Problem und es bleibt…

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Themen: Urteil , Augsburg , Virtueller Diebstahl

Erschienen 26. Oktober 2010 auf http://www.internet-strafrecht.com.

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