Erstes LG: Neuregelung in § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ist nicht verfahrensbezogen

Bislang war/ist in der Rechtsprechung die Frage noch nicht entschieden, ob die neue Vorschrift des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO “verfahrensbezoigen” ist, oder ob sie auch andere Verfahren erfasst als (nur) dasjenige, in dem sich der Beschuldigte in U-Haft befindet. Dazu hat jetzt das erste LG in einem schön begründeten Beschluss (vgl. LG Itzehoe, Beschl. v. 07.06.2010 – 1 Qs 95/10; nachzulesen hier) Stellung genommen und zutreffend auf den Sinn und Zweck der Vorschrift abgestellt, der einen möglichst weitgehenden Grundrechtsschutz des Beschuldigten bezwecke. Dann müsse die Vorschrift aber auch Anwendung finden auf einen (inhaftierten) Beschuldigten in dem Verfahren, in dem die Untersuchungshaft nicht vollzogen wird. Im Fall wurde U-Haft in einem Verfahren beim LG vollstreckt, es ging um die Beiordnung in einem anderen beim AG anhängigen Verfahren.

Siehe auch:

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Themen: Haft , Stpo , Entscheidung , Untersuchungshaft , Pflichtverteidiger , Anwendungsbereich , Das Erste , Itzehoe , Aschersleben , Beiordnung , Verfahrensbezogen , § 140 Stpo Neuregelung

Erschienen 22. Juni 2010 auf http://blog.strafrecht-online.de.

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