Erster Eindruck: Prütting - Wegen - Weinreich BGB-Kommentar
Mir liegt der BGB-Kommentar von Prütting u.a. aus dem Hause Luchterhand in der aktuellen 3. Auflage vor. Während des Lernens habe ich nun das ein oder andere Mal hinein gesehen und bin insgesamt ganz fasziniert von dem Kommentar. Ein paar Anmerkungen dazu.
Hinweis: Nein, das Buch wurde mir nicht als Rezensionsexemplar zur Verfügung gestellt – ist ja von Luchterhand/Wolters-Kluwer
Zuerst einmal scheint mir das ganze Werk als Konkurrenzprodukt zum Palandt platziert:
Optisch wie haptisch sehr starke Ähnlichkeiten Preis von 98 Euro Neben dem BGB finden sich Kommentierungen weiterer Gesetze, so vorliegend zum EGBGB, AGG, GewSchG, HausratsVO, LPartG, ProdHaftG, VAHRG, VBVGAls grösserer Unterschied fiel mir auf Anhieb auf, dass nicht die vom Palandt bekannten durchgehenden Verkürzungen der Wörter vorkommen. Interessant ist auch die Vielzahl von Bearbeitern (mehr als 40), wobei sich darunter nicht nur Prütting befindet, sondern auch Medicus. Insgesamt ist es auffällig, dass die Bearbeiter vorwiegend aus der Lehre stammen (anders als beim Palandt, der überwiegend aus Richterkreisen bearbeitet wird).
Dennoch möchte ich den Prütting erstmal nicht als Lehr-Kommentar bezeichnen, wobei ich nochmals betonen möchte, dass ich noch nicht besonders intensiv damit gearbeitet habe. Ich möchte es verdeutlichen.
Es ist für mich noch schwer in Worte zu fassen, aber insgesamt ist der Prütting einfach in der Systematik ein bisschen “anders”. Ich habe ein einfaches Beispiel: Wenn man sich fragt, ob der HErausgabeanspruch aus §985 BGB abtretbar ist (h.M.: Nein), wird man im Regelfall in Kommentaren bei der Kommentierung des §985 fündig (so im MüKo, Palandt und auch im Kropholler).
Nicht aber im Prütting, da findet man es in der Kommentierung zum §931 BGB (dort Rn.4). Auf jeden Fall vertretbar und kein Anlaß für Kritik, aber: Es ist eben anders. Und eben das ist mir hin und wieder beim Suchen von Inhalten aufgefallen.
Inhaltlich (ich bleibe beim Beispiel Abtretung des Herausgabeanspruchs aus §985) fällt mir dann auf, dass zwar – so wie im Kropholler – geschrieben wird dass und warum der Anspruch aus §985 nicht abtretbar ist, aber es gibt keinen Hinweis auf die a.A. dazu. Bei einem Praktiker-Kommentar ist das sicherlich nicht nötig, daher beim Palandt zu verzeihen, und deswegen möchte ich den Prütting …
» Vollständiger ArtikelThemen: Bgb , Werk , Wolters Kluwer , Prütting Wegen Weinreich Bgb Kommentar
Erschienen 24. Mai 2009 auf http://www.jurakopf.de.
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