Erstellung von Individualsoftware unterliegt Werkvertragsrecht
In dem hier behandelten Rechtsstreit ging es unter anderem um die vertragstypologische Einordnung eines
Software-Erstellungsvertrages, was seit der Schuldrechtsmodernisierung im Jahre 2002 scheinbar nicht mehr als so einfach anzusehen
ist.
2002 wurde der §651 BGB eingeführt, welcher besagt, dass auf einen Vertrag, „der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender
beweglicher Sachen zum Gegenstand hat“ die Vorschriften des Kaufrechts Anwendung finden.
Hier schieden sich die Gemüter. Individualsoftware ist eine Software, Programme, Bibliotheken oder Module, die für die speziellen
Bedürfnisse eines Kunden angefertigt werden. Auch Anpassungen von bereits bestehender Software an die individuellen Bedürfnisse sind
als Erstellung von Individualsoftware anzusehen.
Einige Juristen behauptete nun, dass im Falle eines Vertrages über Individualsoftware mit Sicherheit eine vertragliche Einigung
besteht, die die Lieferung herzustellender beweglicher Sachen zum Inhalt hat und somit definitiv gem. §651 BGB das Kaufrecht
Anwendung findet. Andere Juristen bestanden jedoch darauf, dass es sich auch um Individualsoftware nach wie vor um Werkverträge
handelt.
Im Rahmen dieser Auseinandersetzung wurde oftmals ein Urteil des BGH vom 23.07.2009 (Az.: VII ZR 151/08) zitiert, welches für den
Bereich von Bauverträgen feststellte, dass es sich hier um Kaufrecht handelt, wenn der Vertrag die Erschaffung eines Bauwerks oder
eine Anlage zum Gegenstand hat, denn schließlich ist die Erschaffung einer Software nichts anderes.
Der BGH differenzierte hier jedoch zwischen einem Vertrag, dessen Hauptbestandteil die Lieferung einer Fertigen Leistung ist und
einem Vertrag, in dem die Planungs- und Entwicklungsleistung den Hauptbestandteil ausmacht.
Für den Vertag über die Lieferung, ist zweifelsohne der §651 BGB und somit Kaufrecht anwendbar.…
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