Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr im einstweiligen Verfügungsverfahren

Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100, 3101 Nr. 1 RVG ist im einstweiligen Verfügungsverfahren gemäß § 91 Abs. 1 ZPO auf Seiten des Antragsgegners im Falle eines Kostenwiderspruchs anders als im Fall einer vor Eingang des Verfügungsantrages eingereichten Schutzschrift nicht nach dem Wert des Erlassverfahrens, sondern nur nach dem Wert der im Widerspruchsverfahren noch streitigen Kosten erstattungsfähig.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 27. Oktober 2010 – 4 W 277/10

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Themen: Verfahrensgebühr , Einstweilige Verfügung , Kostenerstattung , Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg , Rechtsanwaltsvergütung
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 31. Januar 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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