Verfahrenswert bei der einstweiligen Anordnung auf Unterhalt
Rechtslupe | 29. November 2010 — Allein der Umstand, dass im einstweiligen Anordnungsverfahren der “volle” Unterhalt geltend gemacht wird, rechtfertigt es nicht…
Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100, 3101 Nr. 1 RVG ist im einstweiligen Verfügungsverfahren gemäß § 91 Abs. 1 ZPO auf Seiten des Antragsgegners im Falle eines Kostenwiderspruchs anders als im Fall einer vor Eingang des Verfügungsantrages eingereichten Schutzschrift nicht nach dem Wert des Erlassverfahrens, sondern nur nach dem Wert der im Widerspruchsverfahren noch streitigen Kosten erstattungsfähig.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 27. Oktober 2010 – 4 W 277/10
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Rechtslupe | 29. November 2010 — Allein der Umstand, dass im einstweiligen Anordnungsverfahren der “volle” Unterhalt geltend gemacht wird, rechtfertigt es nicht…
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