Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens
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Aufwendungen, die ein (beigeladener) Vorhabensträger eines planfestgestellten Vorhabens für die Hinzuziehung von Sachverständigen während des Verwaltungsprozesses getätigt hat, sind regelmäßig nicht i. S. d. § 162 Abs. 1 VwGO als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen; vielmehr handelt es sich in der Regel um nicht erstattungsfähige “nachgelagerte Planungskosten”. Dies gilt auch dann, wenn die gegen den Panfeststellungsbeschluss gerichtete Klage nicht von einer vom Vorhaben betroffenen Privatperson, sondern von einem anerkannten Natur- oder Umweltschutzverband erhoben worden ist.
Zu den vom unterliegenden Teil des Rechtsstreits zu tragenden und im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO als erstattungsfähig festzusetzenden Kosten gehören nach § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Aufwendungen müssen mithin einem Beteiligten im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Rechtsstreit entstanden sein und sich als notwendig darstellen. Anwaltskosten sind insoweit privilegiert, da ihre Erstattungsfähigkeit ohne Einzelfallprüfung nach § 162 Abs. 2 VwGO gesetzlich angeordnet ist. Alle anderen von einem Beteiligten im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verwaltungsprozess getätigten Aufwendungen unterliegen hingegen der Notwendigkeitskeitsprüfung. Diese Notwendigkeitsprüfung stellt das entscheidende Kriterium dafür dar, ob der kostenrechtliche Grundsatz der Kostentragungspflicht des Unterlegenen eingreift oder ob demgegenüber die von einem Beteiligten verursachten Aufwendungen auch im Obsiegensfalle letztlich bei diesem verbleiben. Dies gilt auch für Aufwendungen, die einem Beteiligten für ein während des Klageverfahrens eingeholtes Privatgutachten oder für sonstige von ihm beauftragte gutachterliche Tätigkeiten entstanden sind.
Grundsätzlich ist allerdings die Annahme der Notwendigkeit von Aufwendungen für private, also nicht vom Gericht bestellte Sachverständige nur in engen Grenzen möglich und die Erstattungsfähigkeit auf Ausnahmefälle begrenzt. Dies ergibt sich aus dem den Verwaltungsprozess beherrschenden Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO), nach dem die Sachverhaltsaufklärung durch Einholung von Sachverständigengutachten im Grundsatz durch das Gericht selbst und nicht durch die Beteiligten erfolgt. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 162 Abs. 1 VwGO bestimmt sich dabei nicht nach der subjektiven Auffassung der Beteiligten, sondern danach, wie ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Weise seine Interessen wahrgenommen hätte. Abzustellen ist insoweit auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung; ohne Belang ist, ob sich die Handlung im Prozessverlauf nachträglich als unnötig herausstellt. Für die Erstattungsfähigkeit eines eingeholten privaten Gutachtens ist weiterhin zu fordern, da…
» Vollständiger ArtikelErschienen 31. Januar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.
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