Erstattung von Vandalismusschäden in der Teilkaskoversicherung

Anders als in der Vollkaskoversicherung sind Schäden, die nach einem missglückten Entwendungsversuchs aufgrund mutwilligen Verhaltens des Täters entstanden sind von der Teilkaskoversicherung regelmäßig nicht erfasst. Die Frage, wie die Formulierung “bei Entwendung” in den Versicherungsbedingungen auszulegen ist hat der BGH in einem Urteil vom 24.11.2010 (IV ZR 248/08) wie folgt beantwortet: “…Der um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer geht vom Wortlaut des § 12 AKB aus und erkennt bei aufmerksamer Lektüre, dass § 12 AKB in der Vollversicherung Versicherungsschutz auch für Schäden am Fahrzeug verspricht, die durch bös- oder mutwillige Handlungen betriebsfremder Personen entstanden sind, eine entsprechendeUmschreibung des Umfangs der Teilversicherung aber fehlt. Zudem wird der insoweit erweiterte Versicherungsschutz in der Vollversicherung durch die Eingangsformulierung „in der Vollversicherung darüber hinaus” in § 12 AKB noch besonder hervorgehoben. Der Versicherungsnehmer kann daraus nur den Schluss ziehen, dass er in der Teilversicherung Schäden am Fahrzeug, die auf mut- oder böswilligen Handlungen beruhen, nicht ersetzt verlangen kann, sondern nur solche, die, wie § 12 AKB voraussetzt, „durch die Entwendung” entstanden sind. Dem am Wortlaut der Klausel orientierten durchschnittlichen Versicherungsnehmer wird mit der Fo…

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Themen: Schluss

Erschienen 24. Februar 2011 auf http://versicherungsrecht-blog.de.

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