Abschlagszahlungen in der Insolvenz
Rechtslupe | 13. Januar 2009 — Der Insolvenzverwalter hat bei einer Abschlagsverteilung alle zur Tabelle festgestellten Forderungen uneingeschränkt zu berücks…
Die Insolvenz eines Unternehmens trifft häufig auch seine Gläubiger hart. Wer hingegen kurz vor der Insolvenz noch an “sein” Geld gekommen ist, pflegt durchzuatmen. Doch er sollte sich nicht zu früh freuen: In bestimmten Fällen kann der Insolvenzverwalter nämlich derartige Zahlungen zurückverlangen. Das zeigt wieder einmal eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Coburg, mit der ein drei Wochen vor dem Insolvenzantrag befriedigter Gläubiger zur Rückzahlung von 6.300 € an den Insolvenzverwalter des Betriebes verurteilt wurde. Das Unternehmen hatte eine Darlehensschuld beglichen, obwohl es dazu noch nicht verpflichtet gewesen wäre. Darum focht der Insolvenzverwalter diese “inkongruente Deckungsleistung” mit Erfolg an.
Der Beklagte hatte der später insolventen Firma im Januar 2008 ein Darlehen in Höhe von 6.300 € gewährt. Als bereits die erste Tilgungsrate für Februar 2008 ausblieb, erklärte er noch im Februar die außerordentliche Kündigung des Kredits. Daraufhin zahlte das Unternehmen Anfang März den kompletten Darlehensbetrag zurück. Ende März stellte es dann Insolvenzantrag, kurz darauf wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Dieser verlangte Rückerstattung in die Insolvenzmasse.
Mit Recht, wie das Landgericht Coburg entschied. Denn die Zahlung fiel in die kritische Einmonatsfrist vor Insolvenzantragstellung und der Beklagte hatte noch keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kredits. Seine außerordentliche Darlehenskündigung war unwirksam, weil das Unternehmen nicht - wie vom Gesetz gefordert - mit mehr als einer Darlehensrate im Rückstand war. Außerdem hatte er auch keine Abmahnung ausgesprochen. Durch diese verfrühte Rückzahlung hatte der Beklagte deshalb einen unberechtigten Vorteil vor anderen Gläubigern des Unternehmens erlangt, de…
» Vollständiger ArtikelErschienen 24. November 2008 auf http://www.rechtslupe.de.
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