Erst Verzicht auf Pflichtverteidigergebühren, dann gibt es Wahlanwaltsgebühren

ich bin erst jetzt auf die Entscheidung des OLG Frankfurt/Main v. 30.03.2010 – 2 Ws 42/10 - gestoßen. Das OLG hat da ausgeführt, das kein Anspruch auf volle Festsetzung von Wahlverteidigergebühren ohne Verzicht des Anwalts auf die Pflichtverteidigergebühren bestehe. Ein ehemals Angeklagter habe keinen Anspruch auf Festsetzung der vollen Wahlverteidigergebühren, wenn sein Anwalt nicht auf die Pflichtverteidigergebühren verzichtet hat und er diese dem Anwalt noch nicht ersetzt hat. Er kann dann nur die Festsetzung der Differenz zwischen den Pflichtverteidigergebühren und den Wahlverteidigergebühren beantragen. Andernfalls bestünde nämlich die Gefahr, dass die Staatskasse doppelt belastet würde. Dieser Gefahr kann der Antragsteller begegnen, wenn er die Rechnung des Anwalts bezahlt und unter Vorlage der Rechnung die Festsetzung der vollen Gebühren verlangt.

Die Entscheidung ist Ausfluss/Reaktion auf den Beschl. des BVerfG v. 04. Mai 2005 - 1 BvR 2251/08 -, in dem das BVerfG zum Verhältnis von Pflichtverteidigervergütung – insoweit eigener Anspruch des Pflichtverteidigers – und dem Auslagenerstattungsansspruch des frei gesprochenen Angeklagten Stellung genommen hat und eine mögliche Doppelbelastung der Staatskasse nicht ausgeschlossen hat. Die müsse jedoch – so das BVerfG – n…

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Themen: Entscheidung , Verzicht , Pflichtverteidigergebühren , Wahlanwaltsgebühren
Rechtsgebiet: Gebührenrecht

Erschienen 26. Oktober 2010 auf http://blog.strafrecht-online.de.

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