Flucht ins Ausland als Begründung für Revisionseinstellung
Rechtslupe | 25. Oktober 2011 — Hat der Angeklagte nach Einlegung der Revision freiwillig seinen dauerhaften Aufenthalt im Ausland genommen, wird das Revisions…
Der Angeklagte hatte nach seiner Verurteilung Revision eingelegt und dann mitteilen lassen, er sei geflüchtet halte sich im Ausland auf und werde dort den Rest seiner Berufstätigkeit verbringen. Das OLG solle doch bitte nach § 205 StPO einstellen:
Der Antrag des Angeklagten auf vorläufige Einstellung des Revisionsverfahrens ist abzulehnen, weil kein Hindernis im Sinne von § 205 StPO vorliegt, das einer Fortsetzung des Revisionsverfahrens entgegensteht.
Die Abwesenheit des Angeklagten wegen unbekannten Aufenthalts oder aus sonstigen Gründen hindert die Durchführung des Revisionsverfahrens nämlich nicht (BVerfG NJW 1995, 651). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Revision - wie hier - zulässig eingelegt und begründet worden ist und sich der Angeklagte vor Abschluss des Verfahrens freiwillig ins Ausland begeben hat (vgl. OLG Brandenburg NStZ-RR 2005, 49; LR-Stuckenberg, StPO 26. Aufl. § 205 Rn. 10). Die Unschädlichkeit der Abwesenheit des Angeklagten ergibt sich schon aus § 350 Abs. 2 StPO, wonach der Angeklagte selbst bei Durchführung einer Revisionshauptverhandlung nicht die Pflicht zur Anwesenheit hat und wonach ein nicht auf freiem Fuß befindlicher Angeklagter keinen Anspruch auf Anwesenheit hat. Zudem ist es nach § 350 Abs. 1 Satz 2 StPO sogar unschädlich, wenn die Benachrichtigung eines Angeklagten, der - wie hier - einen Verteidiger hat, vom Hauptverhandlungstermin nicht ausführbar ist. Ob der Angeklagte anwesend sein - und hierzu ggfs. aus dem Ausland anreisen - oder sich vertreten lassen will, steht in seinem Belieben (Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl. § 350 Rn. 3; HK-Temming, StPO 4. Aufl. § 350 Rn. 8). Der Angeklagte hat bei Vorliegen von Hindernissen weder Anspruch auf Verlegung der Hauptverhandlung noch nachträglich das Recht, wegen unverschuldeter Versäumung der Hauptverhandlung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen (BGH MDR 1975, 25 (D); KK-Kuckein, StPO 6. Aufl. § 350 Rn. 10; Meyer-Goßner a. a. O. Rn. 11).
Hierdurch werden weder der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch der auf eine angemessene Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 EMRK) verletzt (BVerfGE 54, 100, 116; 65, 171; BVerfG NJW 1995, 651; 1951). Denn im Revisionsverfahren gelten insofern andere Anforderungen als im Verfahren vor dem Tatgericht. In der Tatsacheninstanz kann der Angeklagte eine Einlassung abgeben, selbst Anträge stellen und Zeugen befragen und kann so das Verfahren unabhängig von seinem Verteidiger mit gestalten und sich verteidigen. Das Revisionsverfahren hingegen dient ausschließlich der rechtlichen Überprüfung des tatrichterlichen Ur…
» Vollständiger ArtikelErschienen 17. November 2011 auf http://www.blog.beck.de/blog.
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