Erst einbauen, dann bezahlen
Eine Vereinbarung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Küchenlieferanten, dass der gesamte Kaufpreis bei Anlieferung der
Küche zu zahlen ist, ist unwirksam. Dies ist die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs in einem Urteil des VII. Zivilsenats vom 7.
März 2013 – VII ZR 162/12 (siehe Pressemitteilung 37/13).
Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine Küche im Wert von 23.800 € einschließlich Planung und Einbau bestellt. Laut den
Geschäftsbedingungen der Beklagten war der volle Preis bei Anlieferung der Küche zu zahlen. Später vereinbarten die Parteien, dass
bei Anlieferung nur 21.300 € zu zahlen seien und die restlichen 2.500 € erst nach mängelfreien Einbau der Küche. Es kam, wie es
kommen musste, der Einbau der Küche war nicht ordnungsgemäß und die Klägerin behielt 5,500 € ein. Die Beklagte vertrat daraufhin die
Auffassung, erst zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein, wenn die 21.300 € vollständig bezahlt sind. Wegen der Weigerung der
Beklagten, die Mängel zu beseitigen, verlangte die Klägerin nun Schadensersatz gerichtet auf Rückabwicklung des Vertrages und
Erstattung von Mehrkosten. Die Beklagte ihrerseits verlangte im Wege der Widerklage den noch ausstehenden Kaufpreis.
Die Vorinstanzen hatten der Klägerin im wesentlichen Recht gegeben und die Widerklage abgewiesen. Auch vor dem BGH hatte der
Küchenlieferant kein Glück.
Die Richter des BGH waren der Ansicht, dass die Vorauszahlungsklausel mit den wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht zu
vereinbaren und dah…
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