Erschöpfung der Markenrechte - ja oder nein?!
In jüngerer Zeit tauchen vermehrt Fälle auf, in denen Markeninhaber Ihren Händlern konkrete Vertriebswege vorschreiben. Dies im
Hinblick darauf, den exquisiten Warencharakter beizubehalten. Insbesondere Markeninhaber von Luxusgütern verfahren so. So auch das
Unternehmen Christian Dior couture SA. Ziel der Inhaber von solchen sog. Luxusmarken ist es, über selektive Vertriebsnetze sicher zu
stellen, dass die Luxusgüter u.a. nicht in Discountern oder auf Online-Handelsplattformen landen. Da dies dem Anspruch der
Markeninhaber zuwider laufe. Genau zu dieser Thematik hatte der EuGH jüngst zu entscheiden (EuGH, Urt. v. 23.04.2009 – C-59/08 –
„Copad vs. Dior“). Der Sachverhalt der Entscheidung stellte sich, wie in anderen Fällen ähnlich, so dar, dass zwischen dem
Markeninhaber und einem Händler ein Lizenzvertrag bestand, wonach es dem Lizenznehmer zum Zweck der Erhaltung des Bekanntheitsgrads
und des Ansehens der Marke untersagt war, an Großhändler, Kollektivbetrieb, Discounter und Versand- oder Haustürhandel betreibende
Vertriebsunternehmen zu verkaufen, soweit der Lizenzgeber nicht vorher schriftlich etwas anderes genehmigt hatte. Entgegen dieser
Vereinbarung verkaufte der Händler dennoch entsprechende Ware an einen Discounter. Zu denken wäre in einer solchen Konstellation auch
an einen Weiterverkauf des Lizenznehmers an einen Online-Händler. Da aufgrund der europäischen Richtlinie 89/104/EWG Markenrechte
erschöpft sind, wenn Ware unter dieser Marke vom Inhaber oder mit seiner Zustimmung in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht
worden ist, musste der EuGH nun entscheiden, ob die vertraglichen Verpflichtungen, die zwischen Lizenznehmer und Lizenzgeber in dem
Lizenzvertrag vereinbart wurden, auch gegenüber dem Discounter (Online-Händler etc.) von Belang sind. Der EuGH hatte in der
Entscheidung demnach auch dazu Stellung zu nehmen, unter welchen Umständen sich die Rechte des Markeninhabers an seinen
Markenprodukten erschöpfen. Hierzu führt der EuGH, auf Grundlage der zugrunde zu legenden Bestimmungen der europäischen Richtlinie
89/104/EWG, zunächst aus: „…dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass ein Lizenznehmer, der mit der Marke
versehene Waren unter Missachtung einer Bestimmung des Lizenzvertrags in den Verkehr bringt, ohne die Zustimmung des Inhabers der
Marke handelt, wenn nachgewiesen ist, dass diese Bestimmung einer der in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie genannten Bestimmungen
entspricht.“ Dies bedeutet, dass sich der Lizenzgeber insoweit gegenüber dem Lizenznehmer in einem solchen Fall darauf berufen kann,
dass eine markenrechtliche Verletzungshandlung vorliegt. Darüber hinaus führt der EuGH aus, dass sich der Lizenzgeber nach den
Bestimmungen der Richtlinie gegenüber einem Dritten nur dann darauf berufen kann, dass seine Markenrechte noch nicht erschöpft sind,
wenn ihm berechtigte Gründe zustehen, die es rechtfertigen, dass der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der …
» Vollständiger Artikel