Erscheinen nicht zwingend erforderlich

Der größte Horror des Anwalts ist es ja, einen Gerichtstermin zu verpassen. Angesichts dieser Ladung, in einem Verfahren nach § 495a ZPO, muß man sich da keine Sorgen machen:

Termin zur mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf …

3.1. Es wird hingewiesen, daß ein Versäumnisurteil gegen eine zum Termin nicht erschienene Partei nicht erlassen wird. Vielmehr wird, auch im Fall der Säumnis einer Partei oder beider Parteien, nach Lage der Akten entschieden. Ein Kommen zum Termin ist damit nicht zwingend erforderlich.

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Themen: Horror

Erschienen 16. Januar 2007 auf http://advocatusravioli.wordpress.com.

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