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Ersatzlieferungsklausel in AGB

am 31.10.2005 von auchRecht.de

“Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu.”

Diese Klausel ist nach einem aktuellen Urteil des BGH vom 21.9.2005 unwirksam. Der BGH hat zwar offengelassen, ob und wie diese Klausel formuliert werden könnte, damit sie wirksam ist. Der BGH hat jedoch ausdrücklich klargestellt, daß es z.B. bei Kleidung für den Käufer niemals zumutbar sein kann. Das wird dann für die meisten anderen Artikel auch gelten, sofern es dem Kunden objektiv nicht völlig egal sein kann.




„Der mithin durch die streitige Klausel begründete Änderungsvorbehalt hinsichtlich der Lieferung eines Ersatzartikels ist gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam.

Danach ist ein formularmäßiger Änderungsvorbehalt nur zulässig, wenn er unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist.

Damit wird eine Abwägung zwischen den Interessen des Klauselverwenders an der Möglichkeit einer Änderung seiner Leistung und denen des anderen Vertragsteils an der Unveränderlichkeit der vereinbarten Leistung des Verwenders verlangt. Die Zumutbarkeit einer Leistungsänderungsklausel ist dann zu bejahen, wenn die Interessen des Verwenders die für das jeweilige Geschäft typischen Interessen des anderen Vertragsteils überwiegen oder ihnen zumindest gleichwertig sind. Das setzt eine Fassung der Klausel voraus, die nicht zur Rechtfertigung unzumutbarer Änderungen dienen kann, und erfordert im allgemeinen auch, dass für den anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderungen besteht (BGHZ 158, 149, 154 f.).
Diesen Anforderungen wird die in Rede stehende Klausel nicht gerecht. Zwar berücksichtigt sie die Interessen des Kunden insoweit, als sich die Beklagte lediglich die Zusendung qualitativ und …

BGH stärkt Kundenrechte bei Internet-Kauf

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BGH: Die AGB-Klausel “Wenn nicht lieferbar, liefern wir gleichwertigen Ersatz” ist unwirksam und abmahnfähig

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BGH: Wirksamkeit einer Klausel über die Lieferung gleichwertiger Ersatzartikel und Vertragsschluss im Internet

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Onlinehandel - Änderungsklausel in AGB gekippt

maas_rechtsanwälte / Mit dem Urteil vom 21. September 2005 hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut den Verbraucherschutz im Versandhandel bestärkt. Versand- und Onlinehändler müssen Änderungsvorbehalte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AG…

Hanseatisches OLG: Frankierbitte - Eine Klausel, in der es heißt Bitte frankieren Sie das Paket ausreichend, um Strafporto zu vermeiden. Wir erstatten Ihnen den Portobetrag dann umgehend zurück. täuscht den Verbraucher nicht darüber, wer die

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versandhändlers, in der es heißt Bitte frankieren Sie das Paket ausreichend, um Strafporto zu vermeiden. Wir erstatten Ihnen den Portobetrag dann umgehend zurück. täuscht den Verbra…

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