Ersatzlieferungsklausel in AGB

“Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu.”

Diese Klausel ist nach einem aktuellen Urteil des BGH vom 21.9.2005 unwirksam. Der BGH hat zwar offengelassen, ob und wie diese Klausel formuliert werden könnte, damit sie wirksam ist. Der BGH hat jedoch ausdrücklich klargestellt, daß es z.B. bei Kleidung für den Käufer niemals zumutbar sein kann. Das wird dann für die meisten anderen Artikel auch gelten, sofern es dem Kunden objektiv nicht völlig egal sein kann.

„Der mithin durch die streitige Klausel begründete Änderungsvorbehalt hinsichtlich der Lieferung eines Ersatzartikels ist gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam.

Danach ist ein formularmäßiger Änderungsvorbehalt nur zulässig, wenn er unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist.

Damit wird eine Abwägung zwischen den Interessen des Klauselverwenders an der Möglichkeit einer Änderung seiner Leistung und denen des anderen Vertragsteils an der Unveränderlichkeit der vereinbarten Leistung des Verwenders verlangt. Die Zumutbarkeit einer Leistungsänderungsklausel ist dann zu bejahen, wenn die Interessen des Verwenders die für das jeweilige Geschäft typischen Interessen des anderen Vertragsteils überwiegen oder ihnen zumindest gleichwertig sind. Das setzt eine Fassung der Klausel voraus, die nicht zur Rechtfertigung unzumutbarer Änderungen dienen kann, und erfordert im allgemeinen auch, dass für den anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderungen besteht (BGHZ 158, 149, 154 f.).

Diesen Anforderungen wird die in Rede stehende Klausel nicht gerecht. Zwar berücksichtigt sie die Interessen des Kunden insoweit, als sich die Beklagte lediglich die Zusendung qualitativ und preislich gleichwertiger Artikel vorbehält. Dies trägt dem Interesse des Kunden, nur die von ihm bestellte Ware als vertragsgemäße Erfüllung (§§ 433 Abs. 1, 362 Abs. 1 BGB) annehmen zu müssen, jedoch nicht in jedem Falle hinreichend Rechnung. In der Formularbestimmung ist nicht berücksichtigt, dass zahlreiche Artikel - etwa Bekleidungsgegenstände - vom Kunden nach seinen individuellen Wünschen und Bedürfnissen ausgewählt werden. Demgegenüber belässt die in der Klausel allein vorgegebene Beschränkung auf gleichwertige Qualität und gleichen Preis der Beklagten einen weiten Spielraum für Abweichungen von der bestellten Ware, die dem Kunden im Einzelfall unzumutbar sein können. Dies trifft etwa für das vom Kläger gebildete Beispiel zu, wonach die Klausel es zulässt, dem Kunden anstelle der bestellten, nicht lieferbaren braunen Schuhe qualitativ und preislich entsprechende schwarze Schuhe zu liefern.“

Zwar könne eine geänderte Klausel dann wirksam sein, we…

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Themen: Kleidung

Erschienen 31. Oktober 2005 auf http://www.olnhausen.com.

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Rechtsanwalt Thomas von Olnhausen - Frankfurt am Main