Ersatzlieferung für ein mangelhaftes Verbrauchsgut
Im Fall einer Ersatzlieferung für ein mangelhaftes Verbrauchsgut muss der Verkäufer das Gut aus der Sache ausbauen, in die es vom
Verbraucher gutgläubig eingebaut wurde, und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in diese Sache einbauen oder die für diese
Vorgänge notwendigen Kosten tragen. Die Kostenerstattung kann jedoch auf einen Betrag beschränkt werden, der verglichen mit dem Wert,
den das Verbrauchsgut hätte, wenn es vertragsgemäß wäre, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit verhältnismäßig ist.
Dies entschied jetzt der Gerichtshof der Europäischen Union auf zwei Vorabentscheidungsersuchen deutscher Gerichte.
Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie sieht vor, dass der Verkäufer dem Verbraucher für jede Vertragswidrigkeit des Verbrauchsguts
haftet, die zum Zeitpunkt seiner Lieferung besteht. Bei Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher Anspruch auf die unentgeltliche
Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts durch oder Ersatzlieferung, sofern dies nicht unmöglich oder unverhältnismäßig ist. Die
Nachbesserung oder die Ersatzlieferung hat innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den
Verbraucher zu erfolgen. Kann der Verbraucher die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands nicht erlangen, so kann er eine
angemessene Minderung des Kaufpreises oder eine Vertragsauflösung verlangen.
Die Ausgangsverfahren
In dem ersten Verfahren schlossen der Kläger, Herr Wittmer, und die beklagte Gebr. Weber GmbH schlossen einen Kaufvertrag über
polierte Bodenfliesen zum Preis von 1 382,27 €. Nachdem Herr Wittmer rund zwei Drittel der Fliesen in seinem Haus hatte verlegen
lassen, stellte er auf der Oberfläche Schattierungen fest, die mit bloßem Auge zu erkennen waren. In einem von Herrn Wittmer
eingeleiteten Verfahren kam der benannte Sachverständige zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Schattierungen um feine
Mikroschleifspuren handele, die nicht beseitigt werden könnten, so dass Abhilfe nur durch einen kompletten Austausch der Fliesen
möglich sei. Die Kosten dafür bezifferte der Sachverständige mit 5 830,57 €.
In dem zweiten Fall schlossen die Klägerin, Frau Putz, und die beklagte Medianess Electronics über das Internet einen Kaufvertrag
über eine neue Spülmaschine zum Preis von 367 € zuzüglich Nachnahmekosten. Die Parteien vereinbarten eine Lieferung bis vor die
Haustür von Frau Putz. Die Lieferung der Spülmaschine und die Kaufpreiszahlung erfolgten vereinbarungsgemäß. Nachdem Frau Putz die
Spülmaschine bei sich in der Wohnung hatte montieren lassen, stellte sich heraus, dass die Maschine einen nicht zu beseitigenden
Mangel aufwies, der nicht durch die Montage entstanden sein konnte. Die Parteien einigten sich daher auf den Austausch der
Spülmaschine. In diesem Rahmen verlangte Frau Putz von Medianess Electronics, dass sie nicht nur die neue Spülmaschine anliefert,
sondern auch die mangelhafte Maschine ausbaut …
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