Ersatzansprüche der AG und Aktionärsanträge
am 08.04.2007 von Unternehmensrechtliche Notizen
Wie können Aktionäre darauf dringen, dass Ersatzansprüche
der Gesellschaft geltend gemacht werden? Das ist in fast jeder HV-Saison ein Thema,
und besonders interessant dann, wenn Vorstand und Aufsichtsrat selbst vorschlagen, dem
Ex-Vorstandsmitglied die Entlastung zu verweigern. Freilich
würde auch eine erteilte Entlastung keinen Verzicht auf Ersatzansprüche bedeuten (§
120 II 2 AktG). Eine Abrechnung im Rahmen der Entlastungsentscheidung ist weder
im Guten noch im Bösen möglich.
Gegenantrag:
Anträge von <einzelnen> Aktionären sind zugänglich zu machen, wenn sie zu
einem bestimmten Punkt der Tagesordnung gestellt werden (§ 126 I AktG). Lautet dieser
Punkt der Tagesordnung Entlastung, so kann der Gegenantrag eigentlich nur die
Ablehnung des Beschlussvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat beinhalten. Andere
Anträge (z.B. Beschluss über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen) befinden sich
nicht mehr im Rahmen dieses Punktes der Tagesordnung. Sie sind daher keine Gegenanträge
und folglich nicht zugänglich zu machen bzw. zur Abstimmung zu stellen.
Minderheitsantrag:
Der Antrag zur Beschlussfassung z.B. über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen
kann von Aktionären, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, gestellt werden (§ 122 II AktG).
Genauer: Diese Minderheit hat das Recht, vom Vorstand zu verlangen, dass ein solcher
Gegenstand zur Beschlussfassung der Hauptversammlung bekannt gemacht wird, widrigenfalls
eine gerichtliche Ermächtigung zur Selbstvornahme erreicht werden kann. – Über den
Antrag auf Geltendmachung von Ersatzansprüchen beschließt die Hauptversammlung mit
einfacher Mehrheit …
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