Ersatz von Anwaltskosten bei Unfallregulierung zweifelhaft?
Dass Unfallgeschädigte sich bei der Schadensregulierung in aller Regel anwaltlicher Hilfe bedienen dürfen und auch Erstattung der
entsprechenden Kosten verlangen können, konnte bisher als gesicherter Standard gelten. Nun lässt ein Urteil des LG Itzehoe 1 S 22/08
vom o5.o8.2008 aufhorchen:
Das Gericht sprach dem Geschädigten zwar - anders als zuvor das AG Meldorf - Ersatz der hier entstandenen Anwaltskosten zu, eröffnete
aber den weiteren Rechtsweg. Nicht nur, dass schon das AG bei einem Streitwert von sage und schreibe 302,10 € die Berufung erst
zulassen musste, auch das LG Itzehoe meinte, es ginge hier um eine „Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung":
Die vorliegende Problematik tritt in einer unbestimmten Vielzahl von Verkehrsunfallvorgängen auf. Bei Unfallgeschädigten besteht
oftmals große Unsicherheit darüber, ob unter welchen Voraussetzungen die sogleich einen Rechtsanwalt auf Kosten des Schädigers
einschalten dürfen. Eine grundsätzliche Klärung der Frage durch den BGH ist deshalb geboten.
Die Revision wurde daher gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen - was angesichts der Bezugnahme auf eben die Rechtsprechung des BGH
doch verwundert:
Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (NJW 1995, 446; 2005, 1112) sind dem Geschädigten diejenigen Kosten zu ersetzen, die aus
dessen Sicht zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig gewesen sind. Dabei reicht zwar allein seine zeitliche
Inanspruchnahme durch die Schadensbearbeitung nicht aus. Allerdings sind an die Voraussetzungen des materiell-rechtlichen
Kostenerstattungsanspruchs keine überzogenen Anforderungen zu stellen; denn der Schädiger hat grundsätzlich für alle durch das
Schadensereignis verursachten Kosten einzustehen.
Nur wenn die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung nach Grund und Höhe von vornherein klar ist, so dass aus Sicht
des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger seiner Ersatzpflicht nachkommen wird, ist die
Hinzuziehung eines Rechtsanwalts schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens nicht erforderlich. Ist hingegen der
Schadensfall schwieriger gelagert, darf der Geschädigte sogleich einen Rechtsanwalt beauftragen (BGH NJW 1995, 446, 447).
Wann allerdings „aus Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger seiner Ersatzpflicht
nachkommen wird", definiert das Gericht nicht näher. Tatsächlich ist ein solches Kriterium auch völlig ungeeignet, um über die
Berechtigung zur Einschaltung eines Anwalts mit entsprechender Kostenerstattung zu entscheiden. Erfahrungsgemäß geben Versicherungen
über ihre Einstandspflicht in aller Regel zunächst eher keine oder relativ nichtssagende Erklärungen ab. Ob sie ihrer Ersatzpflicht
tatsächlich nachkommen - und das insbesondere in voller Höhe (!) - zeigt sich erst im Rahmen der Schadensregulierung, die wiederum
regelmäßig mit anwaltlicher Hilfe zügiger verläuft als ohne. Und dass ein Geschädigter zunächst erst einmal abwarten muss, wie viel
die Gegenseite „freiwillig" zahlt, wird doch wohl auch das LG Itzehoe nicht ernsthaft behaupten wollen, oder?