Ersatz des Nutzungsausfallschadens auch nach Rücktritt
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Rechtsprechung bestätigt, dass ein Käufer trotz Rücktritts vom Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Nutzungsausfallschadens hat,
wenn er ein gekauftes Fahrzeug infolge eines Sachmangels nicht nutzen kann (Urteil vom 14. April 2009 – VIII ZR 145/09).
Die Klägerin kaufte im April 2005 als Verbraucherin von der beklagten Fahrzeughändlerin einen gebrauchten PKW Jazz zum Preis von 13.100 €. Der PKW war bei Übergabe an die Klägerin – für
die Beklagte erkennbar – aufgrund eines nicht fachgerecht beseitigten Unfallschadens an der Vorderachse nicht betriebs- und
verkehrssicher, weswegen die Klägerin im Oktober 2005 vom Kaufvertrag zurücktrat. Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts
vom Februar 2007 wurde die Beklagte zur Rückzahlung des
Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt. Die Klägerin nutzte den PKW
nach dem bis zum Erwerb eines
Ersatzfahrzeugs für 168 Tage nicht. Sie verlangt von der Beklagten Ersatz des Nutzungsausfallschadens und vergeblicher Aufwendungen
in Höhe von rund 6.400 €.
Das hat der Klage teilweise
stattgegeben, den ersatzfähigen Zeitraum jedoch auf 60 Tage begrenzt. Das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten hat es das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Die vom Berufungsgericht
zugelassene Revision der Klägerin hatte im Wesentlichen Erfolg.
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass ein
Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag wegen eines Mangels am Kraftfahrzeug diesem Schadensersatzansprüche wegen eines mangelbedingten
Nutzungsausfalls nicht abschneidet (§ 325 BGB; vgl. Urteil vom 28. November 2007 – VIII ZR 16/07). Vielmehr kann der Käufer, falls
der Verkäufer die mangelhafte Lieferung zu vertreten hat, Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entsteht, dass er das von ihm
erworbene Fahrzeug allein wegen des Mangels nicht nutzen kann, auch dann verlangen, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag
zurücktritt. Allerdings ist der Käufer im Hinblick auf die ihn treffende Schadensminderungspflicht gehalten, binnen angemessener
Frist ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen und einen längeren Nutzungsausfall gegebenenfalls durch die Anschaffung eines
Interimsfahrzeugs zu überbrücken.
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, weil u. a. noch zu klären ist, ob die Käuferin bei der 168 Tage
dauernden Ersatzbeschaffung ihrer Schadensminderungspflicht genügt hat oder ob sie insoweit ein Mitverschulden trifft.
Text: Pressemitteilung des BGH vom 14.4.2010
Bewertung
Relevante Rechtsnormen: §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB (Anspruchsgrundlag…
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