Erratum: Bundesgerichtshof trifft keine Entscheidung zur Wettbewerbswidrigkeit der Onlineshop-Funktion “Seite weiterempfehlen”

In einer gestrigen Stellungnahme zu der Entscheidung des BGH vom 29.05.2008 (Az. I ZR 189/05) wurde kanzleiseitig versehentlich erklärt, der Bundesgerichtshof habe die Wettbewerbswidrigkeit von Freundschaftswerbungen in Onlineshops festgestellt. Richtig ist, dass der BGH allein über die zivilprozessuale Zulässigkeit der Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Nürnberg-Fürth zu entscheiden hatte und diese Berufung aus zivilprozessualen Gründen als unzulässig zurückgewiesen hatte. Es verbleibt die Erkenntnis, dass das OLG Nürnberg (Urteil vom 25.10.2005, Az. 3 U 1084/05; → klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Nürnberg) , wie das OLG München (Urteil vom 12.02.2004, Az. 8 U 4223/03) und das KG Berlin (Beschluss vom 22.06.2004, Az. 9 W 53/04) die “Tell-a-friend”-Funktion bzw. “eCard”-Funktion für wettbewerbswidrig halten. Lediglich das LG Frankfurt a.M. (Urteil vom 05.11.2004, Az 3/12 O 106/04) sah die Wettbewerbswidrigkeit nicht für gegeben an; das Urteil wurde dem Vernehmen nach durch das OLG Frankfurt a.M. bestätigt. Auf Grund des im Internet geltenden Grundsatzes des fliegenden Gerichtsstandes (→ Klicken Sie bitte auf diesen Link: Gerichtsstand im Internet) sollte die Funktion “Weiterempfehlen” oder “Tell-a-friend” in einem Shop sicherheitshalber nicht vorgehalten werden. Bundesgerichtshof

Urteil

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29.05.2008 durch … für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25.10.2005 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21.04.2005 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittel.

Tatbestand

Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen und präsentiert ihren Warenkatalog auch im Internet. Dabei erscheint auf jeder Internet-Seite mit einer Warenpräsentation ein Auswahlmenü, das unter anderem die Auswahlmöglichkeit “Das Produkt weiterempfehlen” enthält. Wird dieser Menüpunkt angeklickt, erscheint auf dem Bildschirm folgender Text:

“Seite weiterempfehlen Wenn Sie diese Seite weiterempfehlen möchten, dann tragen Sie einfach pro Empfänger Name, Vorname und E-Mail-Adresse ein. (*Pflicht-felder) ….. Möchten Sie persönliche Grüße mitschicken? Geben Sie bitte hier Ihren Text ein: ….. Restliche Eingabebuchstaben: ….. Absender Ihr Vorname:* ….. Ihr Name:* ….. Ihre E-Mail:* ….. Empfänger 1 Vorname:* ….. Name:* ….. E-Mail:* ….. …..”.

Klickt der Besucher der Website auf “Abschicken”, erhalten alle von ihm genannten Empfänger per E-Mail einen Link zu der jeweiligen weiterempfohlenen Internet-Seite mit den Produktangaben und geg…

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Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 15. Januar 2009 auf http://damm-legal.de.

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