Erotikangebote: Hinweis auf Volljährigkeit bewahr vor Verboten
Wenn Erwachsene sich freizügig oder gar pornografisch ablichten lassen, ist dagegen juristisch nichts einzuwenden. Was aber, wenn das
Material auf einem Erotikportal veröffentlicht wird, die Darsteller aber (zumindest in den Augen des zuständigen Jugendschützers)
möglicherweise jünger wirken als 18 Jahre?
Obwohl die Volljährigkeit der Darsteller nachgewiesen wurde, versuchen Behörden immer wieder, das Angebot aus dem Netz zu nehmen. Sie
berufen sich hierbei auf den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). Dieser bestimmt:
Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie … Kinder oder Jugendliche in unnatürlich
geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen.
Nach Auffassung der Aufsichtsbehörden reicht es schon aus, wenn lediglich der Anschein erweckt wird, der Darsteller sei jünger als 18
Jahre. Selbst wenn man das aus der Vorschrift herauslesen will, stellt sich die Frage, ob sich so ein möglicher Anschein nicht auch
entkräften lässt.
Ein Anbieter hatte einen naheliegenden Gedanken. Er wies bei erwachsenen Darstellern, die jung wirken, im Vorschaubereich einzeln
darauf hin, dass die abgebildeten Personen nachweislich volljährig sind. Dennoch wollte ihm die Bayerische Landeszentrale für neue
Medien das Angebot untersagen.…
» Vollständiger Artikel