Broelsch Essen: LG Essen:Beginn der Hauptverhandlung gegen Prof. Dr. Broelsch am 21.09.2009
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Die XXI. große Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts Essen hat mit Beschluss vom 09.07.2009 (Az. 56 KLs 20/08) das Hauptverfahren gegen Prof. Dr. med. Dr. hc. mult. Christoph Broelsch wegen Bestechlichkeit, Betruges im besonders schweren Fall und wegen Steuerhinterziehung eröffnet. Dabei sind die Anklagen der Staatsanwaltschaft Essen vom 24.10.2008 und vom 04.03.2009 (siehe hierzu früheren Bericht hier ) jedoch nur zum Teil und darüber hinaus zum Teil mit einer rechtlich abweichenden Auffassung zur Hauptverhandlung zugelassen worden.
Die Hauptverhandlung soll im September 2009 beginnen; Termine sind noch nicht festgelegt. Es wird mit einer Verhandlungsdauer von mehreren Monaten gerechnet. Mit der Anklageschrift vom 24.10.2008 hat die Staatsanwaltschaft Prof. Broelsch vorgeworfen, von Krebspatienten vor der ärztlichen Behandlung zusätzlich zu dem Geldbetrag, der von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt werden würde, einen weiteren Bargeldbetrag als sogenannte „Spende“ für eine von ihm persönlich durchzuführende Behandlung verlangt und erhalten zu haben. Die Spenden seien von den Patienten auf ein Drittmittelkonto der von ihm geleiteten Klinik, auf dem Gelder für Forschung und Lehre verwaltet wurden und auf das Prof. Broelsch Zugriff gehabt habe, eingezahlt worden. Die Staatsanwaltschaft hat 39 dieser Spendenvorgänge im Zeitraum von Mitte 2002 bis Mitte 2008 angeklagt, bei denen insgesamt 219.000,00 € an Spendengeldern geflossen sein sollen. Im Einzelfall soll es sich um Beträge zwischen 1.000,00 und 22.000,00 €, in der Regel aber um solche zwischen 5.000,00 bis 7.000,00 € gehandelt haben. Die Kammer hat drei der angeklagten Fälle nicht zur Hauptverhandlung zugelassen, zwei aus rechtlichen Gründen und einen aus tatsächlichen Gründen. Die übrigen 36 Fälle hat die Kammer wegen des Tatvorwurfes der Bestechlichkeit, dabei dreimal in Tateinheit mit Betrug im besonders schweren Fall, zur Hauptverhandlung zugelassen.
Dabei ist sie insbesondere in folgendem Punkt von der rechtlichen Bewertung der Staatsanwaltschaft abgewichen: In acht Fällen der Bestechlichkeit hatte die Staatsanwaltschaft tateinheitlich eine räuberische Erpressung angeklagt, da Prof. Broelsch auch bei lebensgefährlich erkrankten Patienten eine Spende verlangt und darauf hingewiesen habe, dass die Behandlung sonst zeitlich später durchgeführt werde. Die Strafkammer verneint die Strafbarkeit wegen einer räuberischen Erpressung, weil dieses Delikt den Eintritt eines Vermögensschadens voraussetze, der aber gerade nicht eingetreten sei. Die Kammer weist allerdings gleichzeitig darauf hin, dass bei einer vorläufigen rechtlichen Würdigung eine Verurteilung wegen Nötigung in Betracht ko…
» Vollständiger ArtikelErschienen 10. Juli 2009 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.
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