Erneute Verwirrung um Urheberrechtsabgaben – ist ein iPad ein PC?

Dr. Fabian Niemann

Kaum hat die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) als gemeinsame Gesellschaft der meisten deutschen Verwertungsgesellschaften einen (rechtswidrigen) Tarif für PCs aufgestellt (siehe dazu den Blogbeitrag “Urheberrechtsabgaben auf Rohlinge und PCs – Verwertungsgesellschaften agieren rechtswidrig”), gibt es erste Verwirrungen um dessen Anwendbarkeit auf “PC-artige” Geräte. Der Spiegel berichtet heute unter der Überschrift “iPad-Preise und -Tarife” über Verwirrung bei den Preisen für iPads in Deutschland und begründet die Verwirrung damit, dass Unklarheit darüber herrscht, ob für den iPad Urheberrechtsabgaben anfallen (siehe Spiegel-Artikel vom 10.05.2010). In dem Artikel heißt es, Grund für die Verwirrungen seien Missverständnisse über die Anwendbarkeit der neuen “Urheberrechtsabgabe für PCs”, die – so wird Steve Jobs zitiert – die “deutsche Regierung” eingeführt habe, die aber nach dem “Regelwerk der GEMA” (!) nur auf Geräte zu entrichten seien, die über eine Kapazität von mindestens 40 GB verfügen. Die kleinen iPad-Modelle haben aber nur einen Speicher von 16 bzw. 32 GB. Nur auf die Modelle mit 64 GB werde daher ein Betrag von zusätzlich gut 15,00 Euro je Stück als Urheberrechtsabgabe fällig, die in Deutschland für Computer zu bezahlen seien.

Tatsächlich erzeugt Verwirrung aber vor allem der Artikel im Spiegel selbst. Denn von den oben zitierten Aussagen ist so ungefähr gar nichts richtig. Richtig ist, dass die ZPÜ als Dachgesellschaft der meisten deutschen Verwertungsgesellschaften (und nicht die Musikverwertungsgesellschaft GEMA) einen Tarif für PCs veröffentlicht hat. Dieser Tarif ist abgeleitet von einem Vergleich, den die ZPÜ mit Teilen der Industrie geschlossen hat, und der nicht auf rechtmäßigem Wege zustande gekommen ist. Erst recht nicht handelt es sich bei dem Tarif um eine von dem deutschen Gesetzgeber festgelegte Abgabe. Vielmehr streiten der größte deutsche IT-Verband BITKOM und die Verwertungsgesellschaften noch über die Anwendbarkeit von Urheberrechtsabgaben auf PCs – und zwar sowohl in Bezug auf die Geräte, die überhaupt abgabepflichtig sind, als auch über die Höhe einer etwaigen Abgabe (siehe BITKOM-Presseinformation).

Der vom Spiegel in Bezug genommene Tarif ist zudem nur eine Regelung für bestimmte, in dem Tarif genau definierte Geräte. Die ZPÜ versucht, mit einer Definition das zu erfassen, was sie unter einem “klassischen PC” versteht. Auf iPads passt die Definition nicht. Es kann bezweifelt werden, ob iPads – unabhängig von ihrer Speichergröße – unter den Tarif fallen. Aber selbst wenn iPads unter den (zur Erinnerung: rechtswidrigen) Tarif fallen würden, wäre nicht klar, ob und wie iPads durch Urheberrechtsabgaben belastet werden können. Denn das deutsche Urheberrecht sagt ganz allgemein, dass Geräte, die im wesentlichen Umfang zum Herstellen von Privatkopien genutzt werden, abgabepflichtig sind. Die Höhe richtet s…

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Themen: Der Spiegel , Apple , Steve Jobs , Rohlinge

Erschienen 10. Mai 2010 auf http://www.itlawcamp.de.

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