Erneute Änderung der Widerrufsbelehrung

In dem Urteil ging es um die Frage, ob das generelle Recht eines Unternehmers bestehe, gegenüber einen Verbraucher, der eine Ware im Fernabsatz erworben, genutzt und fristgerecht widerrufen hat, einen Wertersatz für die Nutzung zu verlangen. Der Europäische Gerichtshof verneinte diese Möglichkeit, was im nationalen Recht jedoch vorgesehen war. Daher bedarf die gesetzliche Regelung nun einer Änderung. Diese wurde nun vom Bundestag verabschiedet und muss zum Wirksamwerden nur noch verkündet und ausgefertigt werden. Dies ist in den nächsten Woche zu erwarten. Sobald das Gesetz nach der Ausfertigung in Kraft tritt, wird den Online-Händlern eine Übergangsfrist von drei Monaten eingeräumt, um die Änderungen anzunehmen und umzusetzen. Im Detail ergeben sich aus dem neuen Gesetz die folgenden Regelungen: I. Die Musterwiderrufsbelehrung erhält einen neuen Inhalt Die Widerrufsbelehrung wird teilweise neu formuliert. Dies hat für alle Online-Anbieter von Waren und Dienstleistungen zur Folge, dass die alten Mustertexte vollständig durch die neuen ersetzt werden müssen. II. Die Neuregelung über den Wertersatz im Wesentlichen Im BGB wird ein neuer § für die Regelung des Wertersatzes im Fernabsatz eingefügt. "§ 312e BGB: Wertersatz bei Fernabsatzverträgen (1) Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für Nutzungen nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, 1. soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und 2. wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen und entsprechend § 360 Absatz 1 oder 2 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt worden ist oder von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat. § 347 Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden. (2) Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, 1. wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und 2. wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. Nach dem neuen § kann der Unternehmer nur noch dann Wertersatz vom Kunden verlangen, wenn dieser die Ware über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinaus nutzt und der eine Belehrung über die Nutzung und den Wertersatz stattgefunden hat. Damit stellt sich hier die Frage wann von solch einer Nutzung die Rede sein kann. Der Gesetzgeber äußert sich in der Gesetzesbegründung dazu und gibt vor, dass die Beweislast dafür, dass die Nutzung im Einzelfall über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware hinausgeht, beim Unternehmer liegt. Inwiefern eine Prüfung der Funktionsweise oder der Eigenschaf…

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Themen: Bundestag , Bgb , Pflichtangaben Für Eshops , Kenntnis , Vorschriften

Erschienen 13. Juni 2011 auf http://www.it-rechtsinfo.de/.

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