Doppelte Haushaltsführung wegen Wegzugs
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Wurde eine doppelte Haushaltsführung beendet, kann sie am früheren Beschäftigungsort auch in der dazu schon früher genutzten Wohnung erneut begründet werden. Eine doppelte Haushaltsführung ist regelmäßig dann beendet, wenn der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort nicht mehr geführt wird.
Dementsprechend können für die erneut begründete doppelte Haushaltsführung auch erneut Verpflegungsmehraufwendungen in den ersten drei Monaten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht werden.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 EStG gehören zu den Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG liegt eine doppelte Haushaltsführung vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Beschäftigungsort i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG ist der Ort der regelmäßigen, dauerhaften Arbeitsstätte. Regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers. Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen können im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung pauschal und beschränkt auf die ersten drei Monate an derselben Tätigkeitsstätte zum Abzug zugelassen werden (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 6 EStG).
Von der Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung ist deren Beendigung abzugrenzen. Erst mit Beendigung der doppelten Haushaltsführung scheidet der Werbungskostenabzug aus. Eine doppelte Haushaltsführung ist regelmäßig dann beendet, wenn der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort nicht mehr geführt wird. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige die Familienwohnung an den Beschäftigungsort oder in dessen Einzugsbereich verlagert und seinen dort geführten zweiten Haushalt aufgibt oder wenn er den Zweithaushalt nicht mehr führt, weil er seine regelmäßige Arbeitsstätte aufgibt und an einem anderen Ort tätig wird. Nach Beendigung einer doppelten Haushaltsführung kann der Steuerpflichtige unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG erneut eine doppelte Haushaltsführung aus beruflichem Anlass, gegebenenfalls auch am früheren Beschäftigungsort und in der Wohnung, in der er bereits früher einen Zweithaushalt errichtet hatte, begründen.
Nach diesen Grundsätzen beendete der Kläger des jetzt vom Bundesfinanzhof entschiedenen Falls die 2002 begründete doppelte Haushaltsführung in A im Herbst 2005. Die regelmäßige Arbeitsstätte befand sich ab Oktober 2005 in B; der Zweithaushalt am früheren Beschäftigungsort in A wurde nicht mehr fortgeführt. Mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit in A ab 1. Augu…
» Vollständiger ArtikelErschienen 20. Oktober 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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