Erneut unterlegen: Repetitoren dürfen weiter in der Uni werben

Für einigen Spaß hatte in der Vergangenheit gesorgt, dass die Uni Göttingen vergeblich versucht hatte, einem Repetitor die Werbung auf dem eigenen Gelände zu untersagen. Zum Schluss hatte das Verwaltungsgericht Göttingen dem Repetitor Recht gegeben, ich hatte hier berichtet. Die Universität hatte gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt – was vom OVG Niedersachen (2 ME 167/10) nun zurückgewiesen wurde. Mir liegt der frisch eingetroffene Beschluss bereits vor, dieser im Folgenden im Volltext (Antragsgegnerin = Uni).

Inhaltlich ist das Thema grundsätzlich von sehr hohem Interesse für Studenten, der Lehrbuchfall, dass eine Universität Werbung durch Dritte oder durch Angehörige verbietet, ist äußerst beliebt in Klausuren. Dabei bietet die Uni Göttingen wohl eine Menge Fehler in ihrem gesamten Verfahren, was sich durchaus in diversen Prüfungspunkten niederschlägt. Mein aktueller Lieblingspunkt ist, dass die amtliche Mitteilung laut OVG unwirksam ist, da die Uni es unterlassen hat, eine Begründung zu ihrem Beschluss bieten.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen – 4. Kammer – vom 25. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,– EUR festgesetzt.

Gründe Die Antragstellerin bietet bundesweit Repetitorien zur Vorbereitung auf juristische Prüfungen an. Auf ihre Veranstaltungen weist sie unter anderem durch Handzettel, Plakate und persönliche Ansprachen (auch) in den Räumlichkeiten der Antragsgegnerin hin.

Mit Bescheid vom 11. September 2009 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin für alle von der Antragsgegnerin genutzten Gebäude und Grundstücke Werbemaßnahmen für ihr kommerzielles Repetitorium durchzuführen und erteilte der Antragstellerin sowie ihren Hilfspersonen ein Hausverbot, soweit der räumliche Bereich der Antragsgegnerin zu Werbezwecken betreten wird. Sie ordnete die sofortige Vollziehung der Maßnahme an und drohte bei Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld an.

Dagegen hat die Antragstellerin Klage erhoben (4 A 258/09), über die noch nicht entschieden ist, und zugleich um vorläu?gen Rechtsschutz nachgesucht.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht dem Begehren entsprochen und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt bzw. angeordnet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zwar sei die Antragsgegnerin grundsätzlich aufgrund ihres Hausrechts berechtigt, gegen Werbetätigkeiten kommerzieller Repetitorien vorzugehen, zumal die Werbung für solche Veranstaltungen gerade im räumlichen Bereich der Antragsgegnerin geeignet sei, bei den Studierenden den Eindruck zu vermitteln, dass die Antragsgegnerin selbst ihr Lehrgebot nicht für ausreichend erachte.

Schon diese Beeinträchtigung des Vertrauens in die …

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Themen: Rechtsprechung , Beschwerde , Ovg

Erschienen 17. Juli 2010 auf http://www.jurakopf.de.

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